Wenn man an Bord stolpert

Reiserecht-Kolumne von Kay P. Rodegra

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Wenn tau­sen­de Pas­sa­gie­re ihren Urlaub auf einem Schiff ver­brin­gen, bleibt es nicht aus, dass es an Bord auch mal zu einem Unfall kommt. In vie­len Fäl­len ver­wirk­licht sich dabei das soge­nann­te all­ge­mei­ne Lebens­ri­si­ko, so dass der Urlau­ber weder die Ree­de­rei noch den Rei­se­ver­an­stal­ter haft­bar machen kann.

Gerich­te müs­sen oft dar­über urtei­len, bei wel­chen Unglücks­fäl­len eines Urlau­bers sich das all­ge­mei­ne Lebens­ri­si­ko ver­wirk­licht hat oder wann es zu einer Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters kommt.

Sturz im Hafen

Kommt ein Urlau­ber bei der Ein­schif­fung im Hafen auf einer Roll­trep­pe ins Stol­pern und ver­letzt sich sturz­be­dingt, so fällt dies in sei­nen Risi­ko­be­reich (OLG Koblenz, Az. 10 U 146/11). Bricht beim Betre­ten die Gang­way zum Schiff zusam­men, haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter nur dann auf Scha­dens­er­satz, wenn er sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht beach­tet hat (LG Frankfurt/M. Az. 2/19 O 298/01).

Glätte an Deck

Mit Näs­se in Pool­nä­he muss jeder rech­nen, so dass beim Aus­rut­schen im Nass­be­reich kei­ne Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters gege­ben ist (AG Ros­tock, Az. 47 C 29/11). Rutscht ein Pas­sa­gier aber in einer Toi­let­ten­an­la­ge an Deck aus, weil ein extrem rut­schi­ger Boden aus Edel­stahl­rost ver­baut ist, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­dens­er­satz leis­ten (OLG Frank­furt, Az. 16 U 226/13).
Eben­so besteht eine Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters, wenn bei der Deck­rei­ni­gung mit Was­ser kein Warn­schild auf­ge­stellt wird und der Urlau­ber glät­te­be­dingt zu Fall kommt (LG Frankfurt/M. 2/24 O 126/10). Wur­de hin­ge­gen ein Warn­schild auf­ge­stellt, besteht bei einem Glät­te­sturz kei­ne Haf­tung (AG Offen­bach, Az. 36 C 477/07).

Verletzungen an Deck

Auf Deck muss nicht über­all auf eine mög­li­che Sturz­ge­fahr hin­ge­wie­sen wer­den. Kommt ein Urlau­ber beim nächt­li­chen Gang über das Deck beim ter­ras­sen­för­mi­gen Lie­ge­be­reich zum Sturz und ver­letzt sich, kann er kei­ne Ansprü­che gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter gel­tend machen (AG Ros­tock, Az. 47 C 202/12). Befin­den sich in Nähe des Pools Glas­split­ter, trifft den Rei­se­ver­an­stal­ter eine erhöh­te Sorg­falts­pflicht. Ver­letzt sich ein bar­fü­ßi­ger Pas­sa­gier, haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter und der Rei­se­preis kann gemin­dert wer­den und es besteht zusätz­lich Anspruch auf Scha­dens­er­satz (OLG Ros­tock, Az. 5 U 40/10).

Sportunfälle

Auf einem erkenn­bar nas­sen Vol­ley­ball­feld rutscht ein Rei­sen­der aus und ver­letzt sich: Kein Anspruch auf Scha­dens­er­satz (LG Darm­stadt, Az. 13 O 577/05). Eben­so besteht kei­ne Haf­tung, wenn ein Pas­sa­gier bei See­gang das Fit­ness­stu­dio besucht und bei einer Übung stürzt (OLG Koblenz, Az. 5 U 351/18).

Seegang

Stür­mi­sche See ist auf einer Kreuz­fahrt­rei­se nicht aus­zu­schlie­ßen. Wer in sei­ner Kabi­ne bei Wel­len­gang zu Scha­den kommt, hat kei­nen Anspruch gegen den Rei­se­ver­an­stal­ter (LG Bre­men, Az. 7 O 124/03). Gleich­falls besteht kei­ne Haf­tung, wenn bei See­gang eine Tür zuschlägt und ein Urlau­ber dabei ver­letzt wird (LG Düs­sel­dorf, Az. 16 O 190/89).

Relaxen

Wer auf dem Bal­kon sei­ner Kabi­ne genüss­lich in einer Hän­ge­mat­te chillt und her­aus­fällt, kann kei­nen Regress for­dern (AG Ros­tock, Az. 47 C 359/13).

Ausschiffung

Am Abend vor der Aus­schif­fung ste­hen auf vie­len Schif­fen in Kabi­nen­gän­gen bereits Kof­fer für den Abtrans­port. Vor­sicht ist gebo­ten. Wer über einen Kof­fer stol­pert, kann kein Schmer­zens­geld for­dern (OLG Ros­tock, Az. 1 U 71/13).

Gut versichert

Unfäl­le an Bord kön­nen immer mal pas­sie­ren. Eine Ver­let­zung oder auch Erkran­kung auf einem Schiff kann aber teu­er wer­den. Auf einem Kreuz­fahrt­schiff befin­det man sich im Aus­land, da kein Schiff unter deut­scher Flag­ge fährt. Eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung gehört des­halb unbe­dingt mit auf eine Kreuz­fahrt.
Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten einer ärzt­li­chen Behand­lung im Aus­land bzw. an Bord, für medi­zi­nisch not­wen­di­ge Trans­por­te und auch für den Rück­trans­port des Unfall­ver­letz­ten oder erkrank­ten Urlau­bers nach Deutsch­land. Zu den Leis­tun­gen der Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung soll­te gehö­ren, dass der Rück­trans­port nach Deutsch­land über­nom­men wird, wenn es „medi­zi­nisch sinn­voll“ und nicht nur „not­wen­dig“ ist. Eben­so soll­te die Ver­si­che­rung auch Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten über­neh­men, ansons­ten soll­te zusätz­lich eine Unfall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den.

Dieser Text ist in CRUCERO 04/2019 erschienen und wurde am 09.10.2019 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich zwischenzeitlich verändert haben.

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Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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