Wenn tausende Passagiere ihren Urlaub auf einem Schiff verbringen, bleibt es nicht aus, dass es an Bord auch mal zu einem Unfall kommt.
In vielen Fällen verwirklicht sich dabei das sogenannte allgemeine Lebensrisiko, so dass der Urlauber weder die Reederei noch den Reiseveranstalter haftbar machen kann.
Gerichte müssen oft darüber urteilen, bei welchen Unglücksfällen eines Urlaubers sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat oder wann es zu einer Haftung des Reiseveranstalters kommt.
Sturz im Hafen
Kommt ein Urlauber bei der Einschiffung im Hafen auf einer Rolltreppe ins Stolpern und verletzt sich sturzbedingt, so fällt dies in seinen Risikobereich (OLG Koblenz, Az. 10 U 146/11). Bricht beim Betreten die Gangway zum Schiff zusammen, haftet der Reiseveranstalter nur dann auf Schadensersatz, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet hat (LG Frankfurt/…