Nach der Pandemie ist der Neustart der Kreuzfahrten gut gelungen. Gleichwohl führen Schiffsverkäufe, Schiffswechsel oder organisatorische Änderungen der Reiserouten dazu, dass bereits gebuchte Kreuzfahrten abgesagt werden. Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise und so genießt der Urlauber den umfangreichen Schutz des Reisevertragsrechts, geregelt in §§ 651a BGB.
Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise und so genießt der Urlauber den umfangreichen Schutz des Reisevertragsrechts, geregelt in §§ 651a BGB.
Absage oder erhebliche Änderungen
Das Reiserecht sieht ein einseitiges Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters vom Reisevertrag aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Notwendigkeiten nicht vor. Sagt der Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt unzulässig ab, können für den Reisekunden aufgrund der Vereitelung der Reise Entschädigungsansprüche entstehen.
Ebenso verhält es sich, wenn der Reiseveranstalter vor Beginn der Kreuzfahrt erhebliche Änderungen der Kreuzfahrt mitteilt, etwa eine umfangreiche Routenänderung, und der Reisekunde aus diesem Grund von seinem ihm zustehenden Recht Gebrauch macht, kostenfrei von der Reise zurückzutreten.
Rückzahlung des Reisepreises
Bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter bzw. bei einem berechtigten kostenfreien Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden muss der Reiseveranstalter erhaltene Kundengelder unverzüglich erstatten und darf keinerlei Stornokosten oder Bearbeitungsgebühren berechnen.
Im Gesetz ist eine Rückzahlungsfrist von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt niedergelegt. Bezahlt der Veranstalter den Reisepreis bzw. eine geleistete Anzahlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zurück, entsteht eine Verzugslage und der Kunde kann sich auf Kosten des Reiseveranstalters anwaltlicher Hilfe bedienen, um seine Forderung durchzusetzen.
Schadensersatz
Der Reisekunde kann vom Reiseveranstalter Schadensersatz fordern, wenn sich der Reiseveranstalter bezüglich der Reiseabsage nicht entlasten kann. Das Reisevertragsrecht gibt nur drei Entlastungsgründe für das Reiseunternehmen vor. Entweder der Reiseveranstalter kann vortragen, der Kunde hat die Absage der Kreuzfahrt verschuldet oder die Vereitelung der Reise wurde unvorhersehbar oder unvermeidbar durch einen Dritten verursacht, der kein Leistungserbringer des Veranstalters ist. Ebenso muss der Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten, wenn die Absage der Kreuzfahrt auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Entgangene Urlaubsfreude
Das Pauschalreiserecht sieht für den Urlauber bei einer Vereitelung einer Reise einen sogenannten Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor. Das ist ein klarer Vorteil gegenüber einem Individualtouristen, denn nur im Rahmen einer Pauschalreise gibt es diesen Anspruch. Bucht jemand folglich nur ein Hotel, liegt kein Pauschalreisevertrag vor, da es an der Bündelung durch einen Anbieter von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) fehlt. Sagt das Hotel den Urlaub wegen Überbuchung ab, bekommt der buchende Hotelgast zwar sein Geld zurück, jedoch keinen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Eine Kreuzfahrt ist aber eine Pauschalreise, da sie sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, auch wenn die An- und Abreise zu Schiff vom Kunden anderweitig organisiert bzw. gebucht wird.
Die Höhe des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude berechnen die Gerichte sehr unterschiedlich. Entscheidend kommt es darauf an, wie viel Zeit vor Reisestart die Kreuzfahrt abgesagt wird.
Zahlreiche Urteile hierzu finden sich in der Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten. So bekamen Urlauber, die eine Kreuzfahrt ab Mallorca starten wollten, 50 % des Reisepreises als zusätzliche Entschädigung zugesprochen, da das eingesetzte Schiff noch nicht reisetauglich war und die Reise einen Tag vor Start abgesagt wurde (Landgericht Rostock, Az. 1 O 112/20).
Ebenfalls 50 % des Reisepreises erhielten Urlauber, deren Hochseekreuzfahrt 4 Monate vor Reisebeginn vom Veranstalter gestrichen wurde (Landgericht München I, Az. 13 S 372/20).
Das Amtsgericht Charlottenburg musste einen Fall entscheiden, bei dem der Ausfall der gebuchten Kreuzfahrt 13 Monate vorher mitgeteilt wurde. Eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Reisepreises hielt das Gericht für angemessen (Az. 237 C 363/17).
Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist auch durchsetzbar, wenn man auf eigene Faust anderweitig eine Ersatzreise bucht.
Vor dem Bundesgerichtshof landete ein Fall eines Ehepaares, das 3 Tage vor Start einer gebuchten Kreuzfahrt mitgeteilt bekommen hat, dass die Kreuzfahrt für sie nichts stattfinden kann. Einige Tage verbrachten die beiden Reisekunden noch zu Hause, dann ging es alternativ auf eine Florida-Rundreise. Zusammengerechnet erhielten die beiden rund 73 % des Reisepreises der Kreuzfahrt als Entschädigung zugesprochen (Az. X ZR 94/17).
Ebenso wird die Vereitelung einer Reise entschädigt, wenn man in der eigentlich eingeplanten Urlaubszeit seine Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt bzw. seinen Urlaub verschiebt.
Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen
Hat der Reisende im Vertrauen auf Durchführung der Reise schon weitere Buchungen vorgenommen, beispielsweise die Anreise zum Schiff per Bahn oder Flugzeug oder eine Hotelreservierung im Ein- oder Ausschiffungshafen, und fallen wegen der Absage Stornokosten an, kann der Kunde diese Kosten gegenüber dem Reiseveranstalter ebenfalls als Schadenspositionen geltend machen.