Durch den Warnstreik werden mehrere tausend Passagiere ihr Ziel nicht wie geplant erreichen. Betroffene haben ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss von der ausführenden Airline selbst umgesetzt werden. Innerdeutsche Flüge können optional auf eine Bahnfahrkarte umgelegt werden.
Julián Navas, Fluggastrechteexperte bei der Organisation für Fluggastrechte, AirHelp, erklärt: „Wird die Fluggesellschaft von sich aus nicht tätig, sollten betroffene Passagiere eine Frist auf drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit setzen. Wird die Aufforderung dennoch nicht erfüllt, können Reisende eigene Alternativen suchen und die Kosten der Airline in Rechnung stellen.“
Anspruch auf Entschädigungszahlung ist bei Flughafenpersonal nur unter Umständen gegeben
Navas schränkt ein: „Da es sich um einen Streik des Flughafenpersonals handelt, haben betroffene Passagiere in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung EG 261. Die Ausnahme: Streikt auch das Personal am Check-in, welches von der Airline gestellt wird, können Verbraucher ab einer Verspätung von drei Stunden oder einem Ausfall eine Entschädigung geltend machen. Diese beläuft sich auf bis zu 600 Euro pro Person.”
Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261
Ausfälle und Verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Zahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke.
Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin rückwirkend durchsetzen.
Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.