Kreuzfahrtfans warten auf den Neustart. Gleichzeitig erreichen uns in der Redaktion zahlreiche rechtliche Fragen zu Kreuzfahrtreisen. Eine Auswahl von Fragen mit Antworten zeigen wir in dieser Ausgabe. Die Antworten von Reiserechtsexperten Kay P. Rodegra stellen eine rechtliche Einschätzung zum Zeitpunkt der Drucklegung dar. In diesen besonderen Coronazeiten kann die Rechtsprechung der Gerichte aber sehr unterschiedlich ausfallen.
Kann man die Kreuzfahrt kostenfrei stornieren, wenn man das Schiff in jedem Hafen nur im Rahmen geführter Ausflüge verlassen darf?
Es ist entscheidend, was im Rahmen des Abschlusses des Reisevertrages vereinbart wurde. War zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Einschränkung nicht vereinbart, stellt die nachträgliche coronabedingte Vorgabe, das Schiff nur in geführten Ausflügen verlassen zu dürfen, eine erhebliche Änderung des Vertrages dar. Der Urlauber muss das nicht hinnehmen und kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Ist ein kostenfreier Storno der Kreuzfahrt möglich, wenn ein Corona-Test vor Abreise verlangt wird?
Nein. Wer heute eine Kreuzfahrt bucht, wird bereits bei der Buchung darauf hingewiesen, dass ein Corona-Test notwendig ist. Für Reisen, die vor Beginn der Corona-Pandemie gebucht wurden und jetzt angetreten werden, kann vom Reisekunden ebenfalls die Vorlage eines negativen Corona-Tests verlangt werden, um an Bord gehen zu dürfen. Es handelt sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine erhebliche Änderung des Reisevertrages, so dass kein kostenfreier Rücktritt möglich ist.
Wenn der vom Reiseanbieter geforderte negative Corona-Test nicht rechtzeitig zur Einschiffung vorliegt, was ist dann?
Bietet der Reiseveranstalter den Test mit im Reisepaket an und kommt es dabei zu einer Verzögerung, obwohl sich der Urlauber rechtzeitig testen lassen hat, stehen dem Urlauber bei Nichtantritt der Reise Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag zu. Der Urlauber bekommt sein Geld zurück und hat ggf. auch weitergehende Schadensersatzansprüche. Organisiert der Urlauber den Test selbst, fällt der Reiseausfall in sein Risiko.
Ist eine Preisminderung möglich, wenn an Bord Maskenpflicht besteht?
Nein. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gehört mittlerweile zu unserem Alltag. Meines Erachtens stellt die Maskenpflicht keinen Reisemangel dar, so dass dem Urlauber auch kein Preisminderungsanspruch wegen der „Beeinträchtigung“ zusteht, da es sich in der aktuellen Lage lediglich um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit handelt.
Was ist, wenn man vor der Reise positiv auf Corona getestet wird?
Ein Antritt der Reise ist nicht möglich. Es fallen Stornokosten an. Eine Reiserücktrittkostenversicherung übernimmt die Kosten, wenn die Corona-Pandemie bzw. eine Coronaerkrankung von den Versicherungsleistungen nicht ausgeschlossen ist.
Muss man eine tägliche Fiebermessung an Bord erdulden?
Ja. Die Fiebermessung an Bord geht schnell, tut nicht weh und ist lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Wenn der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt coronabedingt absagt, muss man eine Umbuchung oder einen Gutschein akzeptieren oder darf man auf Rückzahlung des Reisepreises bestehen?
Der Urlauber hat bei einer Absage der Kreuzfahrt Anspruch darauf, den Reisepreis vollständig erstattet zu bekommen. Einen Gutschein kann man, muss man aber nicht akzeptieren. Ebenfalls ist eine Umbuchung auf einen späteren Termin eine freiwillige Absprache.
Bekommt man Geld zurück, wenn eine Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Lage vorzeitig abgebrochen werden muss?
Ja. Die Verkürzung der Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar. Eine anteilige Erstattung des Reisepreises ist begründet. Gehört der Rückflug nach Deutschland mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter mögliche Mehrkosten für den vorzeitigen Ersatzflug tragen.
Wenn der Startpunkt einer Kreuzfahrt in einem Land liegt, für das zum Zeitpunkt des Starts eine Reisewarnung besteht, kann man kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten?
Ja. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein Indiz dafür, dass mit einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. Gefährdung auf der Reise zu rechnen ist. Die Anreise zu einem Hafen in einem Land, für das eine Reisewarnung besteht, muss der Reisekunde nicht vornehmen und kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Wenn wegen eines Coronafalles an Bord ein Zwischenstopp eingelegt werden muss und Ziele ausfallen, ist das ein Reisemangel, der zur Minderung berechtigt?
Ja. Kommt es zu einer Änderung der vereinbarten Reiseroute, fällt ein zugesagter Hafen aus oder werden gleich mehrere vereinbarte Ziele nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor. Das Recht auf eine Preisminderung ist gegeben, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt. Es kommt allein darauf an, dass der Reisevertrag nicht so erfüllt wird, wie es zwischen Kunde und Reiseveranstalter vereinbart wurde.
Ist ein sofortiger Verweis von Bord gerechtfertigt, wenn man gegen die Maskenpflicht verstößt?
Wer gegen die Maskenregeln an Bord verstößt, dem kann der weitere Urlaub auf dem Schiff verwehrt werden. Allerdings bedarf es vor Kündigung des Reisevertrages bzw. vor dem Verweis von Bord einer ausdrücklichen Abmahnung an den Urlauber, da es für den Urlauber ja ein Leichtes ist, sein Fehlverhalten abzustellen.
Auf einer Kreuzfahrt wird einem Passagier, der einen Landgang auf eigene Faust unternommen hat, die Rückkehr an Bord verweigert. Ist das rechtens?
Es kommt darauf an, welche Regeln für die Kreuzfahrt vereinbart wurden. Wenn in der jetzigen besonderen Corona-Zeit eine ausdrückliche Vorgabe des Reiseveranstalters bzw. des Schiffsbetreibers besteht, dass ein Landgang aufgrund der Ansteckungsgefahren bei Landgängen nur mit geführten Ausflügen und Touren möglich ist, muss sich der Passagier daran halten. Wer die Bordregeln missachtet, dem darf nach einem Sologang an Land der Zugang an Bord verwehrt werden. Es bedarf auch keiner vorherigen Abmahnung, da es zu risikoreich ist, einen Passagier, von dem man nicht weiß, welche Kontakte er an Land hatte, wieder mit an Bord zu nehmen, da auch kein Corona-Schnell-Test eine schnelle Entwarnung geben könnte.
Dieser Text ist in CRUCERO 04/2020 erschienen und wurde am 09.12.2020 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.
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Wir werden die Fragen unserer Leserinnen und Leser sammeln und eine Auswahl der Einsendungen in den folgenden Ausgaben von CRUCERO von Kay P. Rodegra beantworten lassen.
Weitere Informationen
zum Reiserecht bei Kreuzfahrten kostenfrei unter: www.würzburger-tabelle.de