Reisen trotz Pandemie — Ihre Fragen in Coronazeiten

Reiserecht-Kolumne von Kay P. Rodegra

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Kreuz­fahrt­fans war­ten auf den Neu­start. Gleich­zei­tig errei­chen uns in der Redak­ti­on zahl­rei­che recht­li­che Fra­gen zu Kreuz­fahrt­rei­sen. Eine Aus­wahl von Fra­gen mit Ant­wor­ten zei­gen wir in die­ser Aus­ga­be. Die Ant­wor­ten von Rei­se­rechts­exper­ten Kay P. Rode­gra stel­len eine recht­li­che Ein­schät­zung zum Zeit­punkt der Druck­le­gung dar. In die­sen beson­de­ren Coro­na­zei­ten kann die Recht­spre­chung der Gerich­te aber sehr unter­schied­lich aus­fal­len.

Kann man die Kreuzfahrt kostenfrei stornieren, wenn man das Schiff in jedem Hafen nur im Rahmen geführter Ausflüge verlassen darf?

Es ist ent­schei­dend, was im Rah­men des Abschlus­ses des Rei­se­ver­tra­ges ver­ein­bart wur­de. War zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses die­se Ein­schrän­kung nicht ver­ein­bart, stellt die nach­träg­li­che coro­nabe­ding­te Vor­ga­be, das Schiff nur in geführ­ten Aus­flü­gen ver­las­sen zu dür­fen, eine erheb­li­che Ände­rung des Ver­tra­ges dar. Der Urlau­ber muss das nicht hin­neh­men und kann kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten.

Ist ein kostenfreier Storno der Kreuzfahrt möglich, wenn ein Corona-Test vor Abreise verlangt wird?

Nein. Wer heu­te eine Kreuz­fahrt bucht, wird bereits bei der Buchung dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ein Coro­na-Test not­wen­dig ist. Für Rei­sen, die vor Beginn der Coro­na-Pan­de­mie gebucht wur­den und jetzt ange­tre­ten wer­den, kann vom Rei­se­kun­den eben­falls die Vor­la­ge eines nega­ti­ven Coro­na-Tests ver­langt wer­den, um an Bord gehen zu dür­fen. Es han­delt sich bei die­ser Ver­pflich­tung nicht um eine erheb­li­che Ände­rung des Rei­se­ver­tra­ges, so dass kein kos­ten­frei­er Rück­tritt mög­lich ist.

Wenn der vom Reiseanbieter geforderte negative Corona-Test nicht rechtzeitig zur Einschiffung vorliegt, was ist dann?

Bie­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter den Test mit im Rei­se­pa­ket an und kommt es dabei zu einer Ver­zö­ge­rung, obwohl sich der Urlau­ber recht­zei­tig tes­ten las­sen hat, ste­hen dem Urlau­ber bei Nicht­an­tritt der Rei­se Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus dem Rei­se­ver­trag zu. Der Urlau­ber bekommt sein Geld zurück und hat ggf. auch wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Orga­ni­siert der Urlau­ber den Test selbst, fällt der Rei­se­aus­fall in sein Risi­ko.

Ist eine Preisminderung möglich, wenn an Bord Maskenpflicht besteht?

Nein. Die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Mas­ke gehört mitt­ler­wei­le zu unse­rem All­tag. Mei­nes Erach­tens stellt die Mas­ken­pflicht kei­nen Rei­se­man­gel dar, so dass dem Urlau­ber auch kein Preis­min­de­rungs­an­spruch wegen der „Beein­träch­ti­gung“ zusteht, da es sich in der aktu­el­len Lage ledig­lich um eine hin­zu­neh­men­de Unan­nehm­lich­keit han­delt.

Was ist, wenn man vor der Reise positiv auf Corona getestet wird?

Ein Antritt der Rei­se ist nicht mög­lich. Es fal­len Stor­no­kos­ten an. Eine Rei­se­rück­tritt­kos­ten­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten, wenn die Coro­na-Pan­de­mie bzw. eine Coro­na­er­kran­kung von den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen nicht aus­ge­schlos­sen ist.

Muss man eine tägliche Fiebermessung an Bord erdulden?

Ja. Die Fie­ber­mes­sung an Bord geht schnell, tut nicht weh und ist ledig­lich eine hin­zu­neh­men­de Unan­nehm­lich­keit.

Wenn der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt coronabedingt absagt, muss man eine Umbuchung oder einen Gutschein akzeptieren oder darf man auf Rückzahlung des Reisepreises bestehen?

Der Urlau­ber hat bei einer Absa­ge der Kreuz­fahrt Anspruch dar­auf, den Rei­se­preis voll­stän­dig erstat­tet zu bekom­men. Einen Gut­schein kann man, muss man aber nicht akzep­tie­ren. Eben­falls ist eine Umbu­chung auf einen spä­te­ren Ter­min eine frei­wil­li­ge Abspra­che.

Bekommt man Geld zurück, wenn eine Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Lage vorzeitig abgebrochen werden muss?

Ja. Die Ver­kür­zung der Kreuz­fahrt stellt einen Rei­se­man­gel dar. Eine antei­li­ge Erstat­tung des Rei­se­prei­ses ist begrün­det. Gehört der Rück­flug nach Deutsch­land mit zum Rei­se­ver­trag, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter mög­li­che Mehr­kos­ten für den vor­zei­ti­gen Ersatz­flug tra­gen.

Wenn der Startpunkt einer Kreuzfahrt in einem Land liegt, für das zum Zeitpunkt des Starts eine Reisewarnung besteht, kann man kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten?

Ja. Eine Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts ist ein Indiz dafür, dass mit einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung bzw. Gefähr­dung auf der Rei­se zu rech­nen ist. Die Anrei­se zu einem Hafen in einem Land, für das eine Rei­se­war­nung besteht, muss der Rei­se­kun­de nicht vor­neh­men und kann kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten.

Wenn wegen eines Coronafalles an Bord ein Zwischenstopp eingelegt werden muss und Ziele ausfallen, ist das ein Reisemangel, der zur Minderung berechtigt?

Ja. Kommt es zu einer Ände­rung der ver­ein­bar­ten Rei­se­rou­te, fällt ein zuge­sag­ter Hafen aus oder wer­den gleich meh­re­re ver­ein­bar­te Zie­le nicht ange­lau­fen, liegt ein Rei­se­man­gel vor. Das Recht auf eine Preis­min­de­rung ist gege­ben, da es auf ein Ver­schul­den des Rei­se­ver­an­stal­ters nicht ankommt. Es kommt allein dar­auf an, dass der Rei­se­ver­trag nicht so erfüllt wird, wie es zwi­schen Kun­de und Rei­se­ver­an­stal­ter ver­ein­bart wur­de.

Ist ein sofortiger Verweis von Bord gerechtfertigt, wenn man gegen die Maskenpflicht verstößt?

Wer gegen die Mas­ken­re­geln an Bord ver­stößt, dem kann der wei­te­re Urlaub auf dem Schiff ver­wehrt wer­den. Aller­dings bedarf es vor Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges bzw. vor dem Ver­weis von Bord einer aus­drück­li­chen Abmah­nung an den Urlau­ber, da es für den Urlau­ber ja ein Leich­tes ist, sein Fehl­ver­hal­ten abzu­stel­len.

Auf einer Kreuzfahrt wird einem Passagier, der einen Landgang auf eigene Faust unternommen hat, die Rückkehr an Bord verweigert. Ist das rechtens?

Es kommt dar­auf an, wel­che Regeln für die Kreuz­fahrt ver­ein­bart wur­den. Wenn in der jet­zi­gen beson­de­ren Coro­na-Zeit eine aus­drück­li­che Vor­ga­be des Rei­se­ver­an­stal­ters bzw. des Schiffs­be­trei­bers besteht, dass ein Land­gang auf­grund der Anste­ckungs­ge­fah­ren bei Land­gän­gen nur mit geführ­ten Aus­flü­gen und Tou­ren mög­lich ist, muss sich der Pas­sa­gier dar­an hal­ten. Wer die Bord­re­geln miss­ach­tet, dem darf nach einem Solo­gang an Land der Zugang an Bord ver­wehrt wer­den. Es bedarf auch kei­ner vor­he­ri­gen Abmah­nung, da es zu risi­ko­reich ist, einen Pas­sa­gier, von dem man nicht weiß, wel­che Kon­tak­te er an Land hat­te, wie­der mit an Bord zu neh­men, da auch kein Coro­na-Schnell-Test eine schnel­le Ent­war­nung geben könn­te.

Dieser Text ist in CRUCERO 04/2020 erschienen und wurde am 09.12.2020 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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Wir wer­den die Fra­gen unse­rer Lese­rin­nen und Leser sam­meln und eine Aus­wahl der Ein­sen­dun­gen in den fol­gen­den Aus­ga­ben von CRUCERO von Kay P. Rode­gra beant­wor­ten las­sen.

Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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