Montag startet mit Streik an vier deutschen Flughäfen

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An- und Abrei­sen in und aus dem Urlaub sind heu­te, am 13. März 2023, in Tei­len des Lan­des wie­der von Streik­maß­nah­men der Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft Ver­di betrof­fen. An den Flug­hä­fen Ber­lin-Bran­den­burg, Han­no­ver, Bre­men und Ham­burg strei­ken Beschäf­tig­te für 24 Stun­den und sor­gen damit für Aus­fall von Flü­gen. Meh­re­re Zehn­tau­send Pas­sa­gie­re sol­len heu­te davon betrof­fen sein.

Flug­gäs­ten wird gera­ten, ihre Air­line anzu­spre­chen. Die Streik­maß­nah­men enden erst in der Nacht zu Diens­tag (14. März 2023). Übli­cher­wei­se wird auch am Fol­ge­tag mit Ein­schrän­kun­gen an den Flug­hä­fen zu rech­nen sein.

Hin­ter­grund für die Streik­maß­nah­men sind einer­seits die Tarif­ver­hand­lun­gen für die Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Diens­tes bei Bund und Kom­mu­nen, ört­li­che Ver­hand­lun­gen für Beschäf­tig­te der Boden­ver­kehrs­diens­te und ande­rer­seits die bun­des­wei­ten Man­tel-Tarif­ver­hand­lun­gen für die Beschäf­tig­ten der Luft­si­cher­heit. Die Gewerk­schaft for­dert für die im öffent­li­chen Dienst des Bun­des und der Kom­mu­nen 10,5 Pro­zent mehr Lohn, min­des­tens aber 500 Euro mehr pro Monat. Die Arbeit­ge­ber boten zuletzt fünf Pro­zent mehr Geld in zwei Schrit­ten und Ein­mal­zah­lun­gen in Höhe von 2.500 Euro.

Eine neue Ver­hand­lungs­run­de ist vom 27. bis 29. März in geplant.

Zusätzlich Streiks bei der Bahn ab Ende März möglich

Die Eisen­bah­ner­ge­werk­schaft EVG wird am 28. Febru­ar in die Ver­hand­lun­gen mit der Deut­schen Bahn und rund 50 wei­te­ren Unter­neh­men über einen neu­en Tarif­ver­trag ein­stei­gen. Die For­de­run­gen nach 12 Pro­zent mehr Lohn und einer Min­dest­stei­ge­rung von 650 Euro im Monat, die die Tarif­kom­mis­si­on beschlos­sen hat, über­stei­gen dabei deut­lich die For­de­run­gen von Ver.di in der aktu­el­len Aus­ein­an­der­set­zung. Die Gesprä­che sol­len am 23. März enden. Nach Medi­en­be­rich­ten vom Sonn­tag pla­ne Ver­di mit der EVG einen Streik am 27. März.

Diese Rechte haben Passagiere

Pas­sa­gie­re haben ab einer Ver­spä­tung von drei Stun­den Anspruch auf eine Alter­na­tiv­be­för­de­rung. Die Umbu­chung auf einen ande­ren Flug muss von der aus­füh­ren­den Air­line selbst umge­setzt wer­den. Inner­deut­sche Flü­ge kön­nen in eine Bahn­fahrt gewan­delt wer­den. Dazu benö­ti­gen die Pas­sa­gie­re aber eine ent­spre­chen­de Benach­rich­ti­gung der Air­line. Das Flug­ti­cket gilt nicht auto­ma­tisch als Bahn­ti­cket.

Wird die Air­line nicht von sich aus aktiv, soll­ten betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re eine Frist von drei Stun­den nach der geplan­ten Abflug­zeit set­zen. Erfolg­te kei­ne Umbu­chung, kön­nen Rei­sen­de eige­ne Alter­na­ti­ven suchen und die Kos­ten der Air­line in Rech­nung stel­len.

Bei Bedarf müs­sen die Air­lines auch eine Unter­kunft bereit­stel­len und die Beför­de­rung dort­hin ermög­li­chen. Es wird in jedem Fall ange­ra­ten, die­se Ver­sor­gungs­leis­tung bei der Flug­ge­sell­schaft ein­zu­for­dern.

Der Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­zah­lung ent­fällt bei Streiks des Boden- bzw. Flug­ha­fen­per­so­nals han­delt. Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung gemäß der Euro­päi­schen Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung EG 261 kann nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn das Per­so­nal der Air­line in Streik tritt. Das ist bei die­sen Streik­maß­nah­men heu­te nicht der Fall.

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