Grundsätzlich ist es ratsam, den Flug zum Schiff und zurück im Rahmen der Kreuzfahrt im Paket beim Reiseveranstalter mit zu buchen. Bei einer solchen Pauschalreise wird der Flug Bestandteil des Reisevertrages. Kommt es während der Flugbeförderung oder beim aufgegebenen Reisegepäck zu Problemen, ist neben der Airline dann auch der Reiseveranstalter in der Haftung und muss für Abhilfe sorgen.
Das ist ein klarer Vorteil gegenüber Kunden, die ihre Anreise zum Kreuzfahrtschiff individuell buchen.
Verspätete Anreise zum Schiff
Ist der Flug zum Ausgangshafen verspätet und der Urlauber verpasst das Schiff, muss der Reiseveranstalter, wenn die Fluganreise mit zum Reisevertrag gehört, für Abhilfe sorgen. Es spielt dabei keine Rolle, warum es zur Verspätung gekommen ist. Der Veranstalter hat die Pflicht, entweder die Beförderung zum nächsten Hafen zu organisieren oder auch die Rückreise zum Abflughafen, wenn eine Nachreise zum Schiff nicht mehr möglich ist. Stornokosten kann er beim Ausfall der Kreuzfahrt nicht verlangen.
Anders sieht es aus, wenn der Reisende den Flug separat gebucht hat.
Wird das Schiff nicht erreicht und die Kreuzfahrt nicht angetreten, kann der Reiseveranstalter Stornokosten verlangen, d.h. er kann einen großen Teil des bereits bezahlten Reisepreises einbehalten.
Der Urlauber kann in solchen Fällen versuchen, von der Airline Regress zu fordern, jedoch ergibt sich kein Haftungsanspruch, wenn die Verspätung eher unerheblich ist oder die Airline kein Verschulden trifft, beispielsweise wenn schlechtes Wetter, eine Terrorwarnung oder eine Luftraumsperrung zur Verspätung führte.
Doch auch wenn sich eine Haftung der Airline ergibt, besteht aufgrund internationaler Bestimmungen bei Flugverspätungen eine Haftungshöchstgrenze von ca. 5.600 €, so dass die Stornokosten des Kreuzfahrtanbieters ggf. nicht voll übernommen werden.
Fluggastrechte
Für Flüge ab einen Flughafen in der EU bzw. für Flüge von einem Drittstaat in die EU mit einer EU-Airline gelten die EU-Fluggastrechte.
Kommt es zu einer Annullierung, Überbuchung oder größeren Verspätung (ab 3 Stunden), kann der Urlauber je nach Flugstrecke eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 € von der Fluggesellschaft verlangen, es sei denn, die Verspätung oder Annullierung beruht auf auße…