Ein Joint an Bord? — Keine gute Idee!

Nach der Teillegalisierung von Cannabis zum 1. April stellt sich aktuell die Frage, inwieweit der Konsum von Cannabis an Bord eines Kreuzfahrtschiffes möglich ist oder nicht. Mit der Freigabe bestimmter Mengen von Cannabis für Erwachsene in Deutschland haben es die zuständigen Ministerien zudem bisher versäumt, vor den massiven strafrechtlichen Konsequenzen zu warnen, wenn Cannabis im Ausland mitgeführt wird.

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Rau­cher haben es auf Kreuz­fahr­ten nicht leicht, ihrem „Las­ter“ nach­zu­ge­hen. Auf den meis­ten Schif­fen wird der Nicht­rau­cher­schutz groß geschrie­ben. Auf Hoch­see- und Fluss­kreuz­fahr­ten ist der Tabak­kon­sum zumeist auf ein­zel­ne Berei­che an Bord beschränkt. Beläs­ti­gun­gen durch das Rau­chen auf Bal­ko­nen der Kabi­nen füh­ren an Bord oft­mals zu Unstim­mig­kei­ten zwi­schen Rau­chern und Nicht­rau­chern. Wenn ein Kreuz­fahrt­ur­lau­ber nach der Teil­le­ga­li­sie­rung von Can­na­bis auf sei­ner nächs­ten Rei­se vor­hat, wäh­rend der Fahrt auf dem Fluss oder auf hoher See Mari­hua­na (getrock­ne­te Blü­ten und Blü­ten­blät­ter der Can­na­bis­pflan­ze) oder Haschisch (getrock­ne­tes Harz der Can­na­bis-Pflan­ze) zu kon­su­mie­ren, wird er die­ses wohl nicht in die Tat umset­zen kön­nen.

Bordordnung

Im Rah­men des Rei­se­ver­tra­ges über eine Kreuz­fahrt gibt der Rei­se­ver­an­stal­ter durch Ein­be­zie­hung sei­ner All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder Ver­hal­tens­re­geln an Bord vor, wel­che Bestim­mun­gen für das Rau­chen an Bord gel­ten. An die­se muss sich der Urlau­ber hal­ten. Wer gegen die Ver­hal­tens­re­geln auf dem Schiff ver­stößt, begeht ein erheb­li­ches Fehl­ver­hal­ten, das nach vor­he­ri­ger Abmah­nung sogar zum Aus­schluss von der Rei­se füh­ren kann.

Ent­spre­chen­de Ver­hal­tens­re­geln kön­nen Rei­se­ver­an­stal­ter und Ree­der auch in Bezug auf die Mit­nah­me von Can­na­bis auf­stel­len. Dies geht nach einem Urteil des Land­ge­richts Wies­ba­den (Az. 9 S 6/23) sogar so weit, dass selbst ärzt­lich ver­ord­ne­tes medi­zi­ni­sches Can­na­bis nicht mit an Bord genom­men wer­den darf, auch wenn ein Pas­sa­gier drin­gend dar­auf ange­wie­sen ist. Gene­rell kann nach der­zei­ti­gem Stand davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Kreuz­fahrt­an­bie­ter die Mit­nah­me von Can­na­bis an Bord unter­sa­gen.

Gesetzliche Bestimmungen

Wer eine Kreuz­fahrt unter­nimmt, muss sich an die Regeln und Geset­ze des Lan­des hal­ten, in des­sen Hafen ein Schiff liegt und eben­so an die Geset­ze des Staa­tes, unter des­sen Flag­ge das Schiff fährt.

Befin­det sich ein Kreuz­fahrt­schiff in einem deut­schen Hafen, darf ein erwach­se­ner Pas­sa­gier zwar bis zu 25 Gramm Can­na­bis mit sich füh­ren, aber auch wenn die Kreuz­fahrt­ge­sell­schaft die Mit­nah­me an Bord erlau­ben wür­de, wäre der Kon­sum nur schwer mög­lich. Das Can­na­bis­ge­setz schreibt ein­deu­tig vor, dass Mari­hua­na und Haschisch nicht in unmit­tel­ba­rer Nähe von Jugend­li­chen und Kin­dern kon­su­miert wer­den dür­fen. Somit ist der Kon­sum allen­falls in der geschlos­se­nen Kabi­ne und eben nicht auf dem Bal­kon mög­lich. In der Kabi­ne gilt aber wie­der­um in der Regel ein Rauch­ver­bot, so dass der Joint nicht ange­zün­det wer­den darf.


Zudem sind die Regeln des Flag­gen­staa­tes zu beach­ten und hier kann natür­lich von vorn­her­ein ein Ver­bot des Besit­zes und des Kon­sums von Can­na­bis gel­ten.

Gefahrenlage Auslandsreisen

Wie bereits ein­gangs erwähnt, wird sei­tens der Bun­des­re­gie­rung bzw. der Behör­den lei­der viel zu wenig oder gar nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, wel­che Gefah­ren bestehen, wenn in Deutsch­land im lega­len Besitz vor­han­de­nes Can­na­bis mit ins Aus­land genom­men wird. Anders als bei Ein­rei­se­be­stim­mun­gen muss der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht auf die straf­recht­li­chen Beson­der­hei­ten der Rei­se­zie­le hin­wei­sen und auch Flug­ge­sell­schaf­ten und Ree­der tref­fen dies­be­züg­lich eben­falls kei­ner­lei Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. In zahl­rei­chen Län­dern dro­hen bei der Ein­fuhr, dem Besitz und Kon­sum oder der Wei­ter­ga­be von Dro­gen, und dazu zählt Can­na­bis in der Regel im Aus­land, dras­ti­sche Stra­fen.

Wer also per Schiff, Bahn, Flug­zeug oder dem Auto Staats­gren­zen über­schrei­tet, soll­te auf die Mit­nah­me von Can­na­bis ver­zich­ten. Unwis­sen­heit schützt nicht vor Stra­fe und ande­re Staa­ten las­sen sich bei der Straf­ver­fol­gung im Fall der Fäl­le auch nicht von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land vor­schrei­ben, wie mit straf­fäl­li­gen deut­schen Staats­bür­gern umzu­ge­hen ist.

Mehr­jäh­ri­ge Haft­stra­fen für die Ein­fuhr oder den Besitz selbst bei gerin­gen Men­gen von Can­na­bis dro­hen bei­spiels­wei­se in Ägyp­ten, Bra­si­li­en, Chi­le, Chi­na, der Domi­ni­ka­ni­schen Repu­blik, Est­land, Grie­chen­land, Groß­bri­tan­ni­en, Hong­kong, Indo­ne­si­en, Japan, Mal­ta, Marok­ko, Mexi­ko, Nor­we­gen, Oman, Sau­di-Ara­bi­en, Schwe­den, Thai­land, Tune­si­en, Tür­kei, USA, den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten oder Viet­nam.
Für schwe­re Dro­gen­de­lik­te oder Dro­gen­han­del wird in vie­len Län­dern auch die Todes­stra­fe ver­hängt, zum Bei­spiel in Chi­na, Indo­ne­si­en, Sau­di-Ara­bi­en, Viet­nam und den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten. Selbst in Län­dern mit einer Teil­le­ga­li­sie­rung von Can­na­bis gel­ten bei der Ein­fuhr von Can­na­bis, wie etwa auch in Deutsch­land, straf­recht­li­che Sank­tio­nen. Zudem sind die erlaub­ten Besitz­men­gen meist gerin­ger als in Deutsch­land.

Fazit

Der Can­na­bis­kon­sum, sei es als Joint oder auch Coo­kies, wäh­rend einer Kreuz­fahrt ist durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, aber auch durch gesetz­li­che Vor­ga­ben stark ein­ge­schränkt oder nicht mög­lich.

Von der Mit­nah­me von Can­na­bis ins Aus­land oder auf Schif­fen mit aus­län­di­scher Flag­ge muss nicht nur abge­ra­ten, son­dern aus­drück­lich gewarnt wer­den.

Die­ser Text ist in CRUCERO 02/2024 erschie­nen und wur­de am 07.06.2024 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.


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