Coronavirus – Das sollten Sie jetzt wissen

Reiserecht-Kolumne von Kay P. Rodegra

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Das Coro­na­vi­rus hat die Tou­ris­mus­bran­che fest im Griff. Vie­le Urlau­ber möch­ten ihre bereits gebuch­ten Kreuz­fahr­ten stor­nie­ren. Umge­kehrt haben zahl­rei­che Rei­se­ver­an­stal­ter Kreuz­fahr­ten abge­sagt. In sol­chen Fäl­len gibt es zwi­schen Urlau­bern und Rei­se­ver­an­stal­tern regel­mä­ßig Streit dar­über, ob Stor­no­kos­ten bei einem Rück­tritt des Kun­den anfal­len oder ob ein Rei­se­ver­an­stal­ter eine Rei­se ent­schä­di­gungs­los absa­gen kann.

Kommt es nach der Buchung einer Kreuz­fahrt an den Rei­se­zie­len ent­lang der Rou­te oder in unmit­tel­ba­rer Nähe zu unver­meid­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den, die die Rei­se erheb­lich beein­träch­ti­gen oder gefähr­den, kann der Rei­se­kun­de kos­ten­frei vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten.
Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch wird bei sol­chen Ereig­nis­sen auch von höhe­rer Gewalt gespro­chen. Sol­che Situa­tio­nen kön­nen bei­spiels­wei­se durch Natur­ka­ta­stro­phen (z.B. Stür­me, Erd­be­ben, Vul­kan­aus­brü­che u.a.), Krie­ge oder kriegs­ähn­li­che Hand­lun­gen, mas­si­ve Ter­ror­an­schlä­ge, Reak­tor­un­fäl­le oder auch Epi­de­mien bzw. Pan­de­mien ent­ste­hen.
Es han­delt sich also um ein Ereig­nis, das nicht aus der Risi­ko­sphä­re des Rei­se­kun­den oder des Rei­se­ver­an­stal­ters kommt. Ein Indiz für das Vor­lie­gen eines unver­meid­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen Umstan­des ist eine Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts oder auch der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO).
Tritt der Kun­de aus die­sem Grund vom gebuch­ten Urlaub auf dem Was­ser zurück, hat er Anspruch dar­auf, inner­halb von 14 Tagen sei­nen Rei­se­preis voll­stän­dig erstat­tet zu bekom­men, wei­te­re Ansprü­che hat er jedoch nicht.

Reiseveranstalter sagt Kreuzfahrt ab

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann eben­falls die Rei­se absa­gen, wenn es ihm auf­grund von unver­meid­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den nicht mehr mög­lich ist, den Rei­se­ver­trag zu erfül­len. Der Rei­se­preis ist auch in die­sem Fall unver­züg­lich und ohne Abzü­ge zu erstat­ten.
Will er die Kreuz­fahrt aber nur aus wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht durch­füh­ren, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter sei­nen Rück­tritt nicht auf beson­de­re Ereig­nis­se in einem Land oder in einer Regi­on stüt­zen und dem Rei­se­kun­den ent­ste­hen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, etwa wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de oder unnüt­zer Auf­wen­dun­gen.

Reiseabbruch

Tritt eine Gefah­ren­la­ge bzw. tre­ten erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen erst wäh­rend der Kreuz­fahrt ein, so kann der Pas­sa­gier die Rei­se abbre­chen. In einem sol­chen Fall muss der Rei­se­ver­an­stal­ter für die vor­zei­ti­ge Rück­rei­se aus dem Aus­schif­fungs­ha­fen nach Hau­se sor­gen, soweit die Rück­rei­se mit zum Ver­trags­be­stand­teil des Rei­se­ver­tra­ges gehört. Fal­len dabei Mehr­kos­ten an, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter die­se Kos­ten über­neh­men.

Spätere Rückreise

Ver­zö­gert sich die Rück­rei­se vom Aus­schif­fungs­ha­fen auf­grund unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de, und gehört die Rück­be­för­de­rung mit zum Rei­se­ver­trag, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter den Kun­den wei­ter­hin betreu­en und für bis zu 3 wei­te­re Näch­te die Kos­ten für eine Unter­brin­gung in ver­gleich­ba­rer Kate­go­rie über­neh­men.
Die Beschrän­kung auf 3 Tage kann der Ver­an­stal­ter in eini­gen Fäl­len aber nicht vor­neh­men, bei­spiels­wei­se bei Rei­se­kun­den mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät und deren Begleit­per­so­nen, Schwan­ge­ren, unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gem
oder Per­so­nen, die beson­de­re medi­zi­ni­sche Hil­fe benö­ti­gen, soweit die­se Per­so­nen­krei­se 48 Stun­den vor Start der Rei­se auf ihre beson­de­ren Bedürf­nis­se hin­ge­wie­sen haben.

Minderung des Reisepreises

Kommt es auf­grund der Coro­na­pro­ble­ma­tik zu Beein­träch­ti­gun­gen wäh­rend der Kreuz­fahrt, fal­len etwa ver­trag­lich ver­ein­bar­te Häfen oder Anlan­dun­gen aus, kann der Urlau­ber den Preis min­dern. Da der Anspruch auf eine Preis­min­de­rung kein Ver­schul­den vor­aus­setzt, kann sich der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht ent­las­ten und die Schuld von sich wei­sen.

Dieser Text ist in CRUCERO 02/2020 erschienen und wurde am 08.04.2020 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich zwischenzeitlich verändert haben.

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Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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