Corona-Test für Flugreisende: Das ist zu beachten

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Flug­rück­keh­rer aus dem Aus­land benö­ti­gen ab Diens­tag einen nega­ti­ven Coro­na-Test, um die Rück­rei­se antre­ten zu kön­nen. Zunächst war eine Umset­zung für Frei­tag, dann für Sonn­tag im Gespräch. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um hat­te den Start ver­scho­ben, damit sich Rei­sen­de und Flug­ge­sell­schaf­ten auf die Test­pflicht ein­stel­len kön­nen.

Die Test­pflicht betrifft auch die Rück­keh­rer von Kreuz­fahr­ten. TUI Crui­ses hat sich für die ange­kün­dig­ten COVID-19-Tests zur Wie­der­ein­rei­se nach Deutsch­land bereits vor­be­rei­tet. Der Test wird direkt an Bord gegen eine Kos­ten­be­tei­li­gung von 25 Euro pro Per­son durch­ge­führt. AIDA Crui­ses ist eben­falls in der Lage, Tes­tun­gen an Bord durch­zu­füh­ren.

Am Frei­tag ist die Ver­ord­nung in Kraft getre­ten und wird ab Diens­tag, 30. März 2021, 0.00 Uhr, wirk­sam. Die Pflicht zur Tes­tung gilt zunächst bis ein­schließ­lich 12. Mai 2021.

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um hat Fra­gen zur Test­pflicht beant­wor­tet.

Für wen gilt die Testpflicht?

Alle Ein­rei­sen­de, die per Flug­zeug ab Diens­tag, 30. März 2021, 0.00 Uhr in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­rei­sen wol­len, müs­sen sich ver­pflich­tend vor Abrei­se tes­ten las­sen. Von der Test­pflicht aus­ge­nom­men sind Kin­der, die das sechs­te Lebens­jahr nicht voll­endet haben.

Wo und von wem werden die Tests durchgeführt?

Die Tes­tung erfolgt an den zuge­las­se­nen Stel­len im Aus­land. Wenn den zu beför­dern­den Per­so­nen die Erlan­gung eines Test­nach­wei­ses nicht mög­lich ist, kön­nen Beför­de­rer vor Abrei­se eine den Anfor­de­run­gen ent­spre­chen­de Tes­tung durch­füh­ren oder durch­füh­ren las­sen und im Fall einer Nega­tiv­tes­tung eine Beför­de­rung vor­neh­men.

Wann genau muss man sich testen lassen?

Das Test­ergeb­nis muss vor Abrei­se vor­lie­gen, um es dem Beför­de­rer vor­le­gen zu kön­nen. Die dem Test zugrun­de­lie­gen­de Abstrich­nah­me darf grund­sätz­lich höchs­tens 48 Stun­den vor der Ein­rei­se vor­ge­nom­men wor­den sein.

Wer zahlt die Tests?

Die Flug­rei­sen­den tra­gen die Kos­ten der Tests grund­sätz­lich selbst.

Muss ich mich testen lassen?

Nein, aber die Beför­de­rung durch die Flug­ver­kehrs­un­ter­neh­men ist nur bei Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses gestat­tet.

Welche Tests werden anerkannt?

Es wer­den grund­sätz­lich Ver­fah­ren zum direk­ten Nach­weis des Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 aner­kannt. Anti­gen-Schnell­tests wer­den aner­kannt, wenn sie die von der WHO emp­foh­le­nen Min­dest­kri­te­ri­en erfül­len. Anti­kör­per-Tests wer­den nicht aner­kannt. Um die Tes­tung durch Anti­gen-Schnell­tests zu opti­mie­ren, soll­ten Anti­gen-Schnell­tests nicht von Lai­en, son­dern aus­schließ­lich von geschul­ten Anwen­dern unter strik­ter Ein­hal­tung der Anwei­sun­gen des Her­stel­lers durch­ge­führt wer­den.

Wie erfolgt der Nachweis des Tests?

Der Test­nach­weis ist auf Papier oder in einem elek­tro­ni­schen Doku­ment, jeweils in deut­scher, eng­li­scher oder fran­zö­si­scher Spra­che zu erbrin­gen. Für den Abgleich der Min­dest­kri­te­ri­en durch die zustän­di­gen Gesund­heits­be­hör­den müs­sen Anga­ben zum Her­stel­ler der Antigen(schnell)-Tests ersicht­lich sein.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf der Inter­net­sei­te des Robert Koch-Insti­tuts.

Was, wenn der Test positiv ausfällt?

Eine Beför­de­rung durch die Beför­de­rungs­un­ter­neh­men ist nur mit nega­ti­vem Test­nach­weis gestat­tet. Eine Iso­lie­rung nach den ört­li­chen Vor­schrif­ten des Abflugs­or­tes ist auf eige­ne Ver­ant­wor­tung durch­zu­füh­ren.

Wer zahlt die Quarantäne im Urlaubsland?

Die infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen rich­ten sich nach den Rechts­vor­schrif­ten des Staats, in dem sich die Per­son im Aus­land auf­hält. In der Regel trägt der Rei­sen­de die dafür ent­ste­hen­den Kos­ten selbst. 

Gilt die Testpflicht nur für Flugreisende oder auch für Reisen mit dem Auto?

Nur für Flug­rei­sen­de. Für Rei­sen­de aus Risi­ko­ge­bie­ten sind auch Ein­rei­sen mit ande­ren Ver­kehrs­trä­gern betrof­fen. 

Wird die Testpflicht kontrolliert?

Auch bei der neu­en all­ge­mei­nen Test­pflicht im Flug­ver­kehr kon­trol­lie­ren die Beför­de­rer das Vor­lie­gen eines Test­nach­wei­ses. Zusätz­lich kön­nen auch die nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz zustän­di­ge Behör­de (in der Regel: Gesund­heits­amt) und die mit der grenz­po­li­zei­li­chen Auf­ga­ben­wahr­neh­mung beauf­trag­te Behör­de (in der Regel: Bun­des­po­li­zei) die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses anfor­dern.

Wie wird die Testpflicht durchgesetzt?

Wer kei­nen Test­nach­weis vor­ge­le­gen kann, darf nicht nach Deutsch­land flie­gen. Das gilt auch, wenn die ange­ge­be­nen Daten offen­sicht­lich unrich­tig sind. Ver­stö­ße sind für die Air­lines buß­geld­pflich­tig.

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