Darf ein Reiseveranstalter Kreuzfahrten nur für Geimpfte anbieten?
Ja. Grundsätzlich gilt beim Abschluss des Reisevertrages Vertragsfreiheit. Das
Anbieten von Reisen nur für geimpfte Personen verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, nachdem es unzulässig ist, eine Benachteiligung im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vorzunehmen. Der Impfstatus einer Person ist jedoch nicht in diesem Gesetz aufgeführt und das Erfordernis einer
Impfung kann auch sachlich begründet werden.
Ist es sinnvoll, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen?
Ja. Bei teuren Reisen oder Reisen, die lange im Voraus gebucht werden, ist eine solche Versicherung ratsam. Beim Abschluss der Versicherung unbedingt darauf achten, dass auch das Corona-Risiko (positiver Test vor Abflug bzw. Reiseantritt, Quarantäne-Anordnung u.a.) mit abgesichert ist.
Wie erfährt man, welche Einreisebestimmungen für ein Land auf der Kreuzfahrt-Route gelten?
Der Reiseveranstalter muss bereits im Rahmen der Buchung darüber informieren, welche Pass- und Impfvorschriften für die Reiseländer auf der Route bestehen.
Kommt es nach der Buchung zu Änderungen, muss der Reisekunde ebenfalls
informiert werden.
Wer selbst die Einreisebestimmungen nachlesen möchte, findet auf der Webseite des Auswärtigen Amts aktuelle Informationen: www.auswärtiges-amt.de
Kann der Reiseveranstalter nachträglich eine Booster-Impfung verlangen?
Reiseveranstalter können die Teilnahmebedingungen an einer Kreuzfahrt selbst bestimmen. Wird aber nach Vertragsabschluss mitgeteilt, dass nur noch geboosterte Passagiere an Bord dürfen, kann der Urlauber, der diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann oder will, kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Ob weitere Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Darf ein Reiseveranstalter für einen Urlauber eine Kreuzfahrt absagen, um die Passagierzahl an Bord zu minimieren?
Die Corona-Schutzmaßnahmen der Kreuzfahrtanbieter werden ständig überarbeitet und angepasst, um höchstmögliche Sicherheit zu gewähren. Gleichwohl kann ein Reiseveranstalter nicht willkürlich bereits gebuchte Reisen absagen bzw. einzelne Urlauber von der Reise ausschließen. Nach Prüfung im Einzelfall können sich Ansprüche für den Urlauber, der nicht an Bord darf, ergeben.
Muss man es akzeptieren, wenn es coronabedingt zu einem Schiffswechsel kommt?
Nein, nur in Ausnahmefällen. In der Regel sind bei der Buchung einer Kreuzfahrt zwei Kriterien ausschlaggebend: die Reiseroute und das Schiff. Wird ein im Rahmen des Reisevertrages vereinbartes Schiff ausgetauscht, liegt in der Regel eine erhebliche Änderung des Reisevertrages vor.
Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Schiffe miteinander vergleichbar sind, weil es sich um baugleiche Schiffe handelt. Wird aber zum Beispiel extra eine Jungfernfahrt auf einem neuen Schiff gebucht, stellt ein Wechsel eine erhebliche Änderung dar, auch wenn es sich um ein Schwesterschiff handelt. Kommt es zu einem Wechsel, ist, wenn eine erhebliche Änderung des Vertrages vorliegt, ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag möglich.
Wer die geänderte Kreuzfahrt antritt, kann möglicherweise eine Preisminderung fordern, wenn nach Erhalt der Änderungsmitteilung der Hinweis erfolgt, dass die Reise nur unter Protest angetreten wird und Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn eine Kreuzfahrt wegen Corona-Fällen an Bord vorzeitig abgebrochen werden muss?
Wenn der Reiseveranstalter darlegen kann, dass die zugesagten Corona-Schutzmaßnahmen für die Kreuzfahrt eingehalten wurden, kann der Urlauber bei einem vorzeitigen Abbruch der Kreuzfahrt in der Regel keinen Schadensersatz fordern. Ein Corona-Ausbruch kann trotz Schutzkonzepts nicht immer vermieden werden, so dass sich der Reiseveranstalter entlasten kann, ihm also kein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Urlauber erhält aber für den ausgefallenen Teil der Kreuzfahrt den Reisepreis zurück.
Wenn eine Kreuzfahrt wegen Corona abgesagt wird, bekommt man seinen Reisepreis wieder oder muss man einen Gutschein akzeptieren?
Wenn der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt absagt, hat der Urlauber aufgrund einer gesetzlichen Regelung im Reisevertragsrecht Anspruch darauf, innerhalb von 14 Tagen seinen Reisepreis zurückzubekommen. Einen Gutschein kann der Urlauber annehmen, muss er aber nicht.
Kann man kostenfrei von der Kreuzfahrt zurücktreten, wenn Landgänge nur in geführten Touren möglich sind?
Es ist entscheidend, was im Rahmen des Abschlusses des Reisevertrages geregelt wurde. Wurde diese Einschränkung nicht vereinbart, stellt die nachträgliche coronabedingte Vorgabe, das Schiff in den jeweiligen Zielhäfen nur in geführten Ausflügen/Touren verlassen zu dürfen, eine erhebliche Änderung des Reisevertrages dar. Der Urlauber muss das nicht hinnehmen und kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Wenn auf der Kreuzfahrt wegen der Coronalage zugesagte Häfen ausfallen, kann man den Preis mindern?
Ja. Kommt es zu einer Änderung der vereinbarten Reiseroute, z.B. fällt ein zugesagter Hafen aus oder werden gleich mehrere vereinbarte Ziele nicht angelaufen, liegt ein Reisemangel vor. Das Recht auf eine Preisminderung ist gegeben, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt. Es ist entscheidend, dass der Reisevertrag nicht so erfüllt wird, wie es zwischen Kunde und Reiseveranstalter vereinbart wurde. Zahlreiche Urteile mit Minderungshöhen finden sich in der Würzburger Tabelle.
Darf der Reiseveranstalter einen Passagier, der an Corona erkrankt ist, an Bord isolieren oder gar von Bord weisen?
Ja. Wenn der Passagier das Schiff verlassen muss, hat der Reiseveranstalter aber eine Beistandspflicht und muss dem Passagier weiterhin für Informationen zur Verfügung stehen. Für den Fall der Erkrankung ist es sinnvoll, eine Reiseabbruch- und Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die das Corona-Risiko mit absichern.
Dieser Text ist in CRUCERO 01/2022 erschienen und wurde am 09.03.2022 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.
Sie haben eine Frage?
Senden Sie eine E‑Mail an redaktion@crucero-magazin.de.
Wir werden die Fragen unserer Leserinnen und Leser sammeln und eine Auswahl der Einsendungen in den folgenden Ausgaben von CRUCERO von Kay P. Rodegra beantworten lassen.
Weitere Informationen
zum Reiserecht bei Kreuzfahrten kostenfrei unter: www.würzburger-tabelle.de