Bei einigen fragwürdigen Klagen von Pauschaltouristen kann es durchaus
amüsant zugehen. So entlockt eine Urteilsbegründung des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 5a C 106/91) dem Leser in der Regel ein Lächeln, wenn man liest, dass ein Urlauberpaar geklagt hat, weil die beiden in ihrem gebuchten Doppelzimmer lediglich zwei nebeneinanderstehende Einzelbetten vorfanden und sich dabei in ihren Beischlafgewohnheiten gestört fühlten, da die Betten in bestimmten Situation mittig auseinander glitten.
Die Klage wurde abgewiesen, da nach Meinung und Kenntnis des Gerichts auch in einem Einzelbett mehrere allgemein bekannte und übliche Beischlafpraktiken möglich sind, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
Anreise
Einem Türkeiurlauber war eine Flugverspätung von 1 Stunde und 5 Minuten zu viel. Seine Klage hatte vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az. 44 C 423/15) jedoch keinen Erfolg, da man ein wenig Geduld mit in die Ferien nehmen sollte.
Es ist allgemein üblich, dass Hotelzimmer erst am frühen Nachmittag bezogen werden können. Das sah eine Urlauberin vor dem Landgericht Köln (Az. 32 O 334/20) allerdings anders und wollte Geld zurück, da sie morgens zum Hotel anreiste und erst nachmittags ihr Zimmer bekam.
Der Vortrag führte nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie ein Entschädigungsverlangen eines Urlaubers vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 631/00), der einen Reisemangel darin sah, dass er in seinem Hotel zunächst ein falsches Zimmer erhielt und auf seine Beschwerde hin sofort ein anderes Zimmer beziehen konnte. Allein der Umstand, dass er sich beschweren musste, war ihm aber zu viel und erweckte das Verlangen nach einer Preisermäßigung.
Zu verdreckt?
So mancher Urlauber erwartet in seiner Unterkunft deutlich mehr Sauberkeit, als er es von zu Hause gewohnt ist. In einem karibischen 3‑Sterne-Hotel war der Wasserkasten der Toilette innen (!) verdreckt. Nicht auszuhalten für eine Urlauberin, deren Klagevortrag vor dem Amtsgericht München (172 C 15107/17) aber keine Preisreduzierung herbeiführte.
Genauso sind einige Fusselknäule unter einem Bett in einer Schiffskabine kein minderungsfähiger Reisemangel (Amtsgericht München, Az. 274 C 23427/00).
Schmeckt’s?
Einem Türkeireisenden fehlte bei der Beschreibung eines „landestypischen Frühstück“ sein geliebtes Rührei. Das Landgericht Düsseldorf war anderer Meinung und sah die gewünschte Eierspeise in der Türkei nicht als üblich an (Az. 22 S 54/00) und gewährte keine Preisminderung.
Gewisse Wartezeiten beim Buffet führen auch gelegentlich zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Reisekunden und Veranstalter. 15 Minuten muss man in einem größeren Hotel aber tolerieren (Landgericht Düsseldorf, Az. 22 S 380/05).
Zu laut?
Lärm im Urlaub, das geht eigentlich gar nicht – manchmal aber schon: Ein Pauschaltourist buchte auf Gran Canaria nach den Katalogangaben ein Hotel „inmitten des Nachtlebens“, gleichwohl störte ihn die nächtliche Musikbeschallung. Vor dem Amtsgericht Kleve (Az. 3 C 197/98) hatte er aber keinen Erfolg. Erstaunlich ist auch, dass man sich an Muezzin-Rufen bei einem Türkeiurlaub stören kann. Mit so wenig Toleranz im Gepäck, sollte man nicht in ein muslimisches Land reisen, so das Amtsgericht Hannover (Az. 559 C 44/14).
Keine Manieren
Fehlendes Benehmen anderer Reisender kann zumeist nicht zu Lasten des Reiseveranstalters gehen. So wurde erfolglos vor dem Amtsgericht Frankfurt geklagt (Az. 32 C 1579/95), weil sich auf einem Passagierschiff einige Gäste nicht an den üblichen Kleiderstil gehalten haben. Gleichfalls keine Zustimmung bekam ein Kläger, der vor das Landgericht Kleve zog, weil es Kinder im Hotel wagten, im Restaurant herumzuschreien und zudem keine Tischsitten hatten (Az. 6 S 34/96).
Keinen gerichtlichen Erfolg hatte auch ein eigentümlicher Sachvortrag, bei dem dargelegt wurde, dass ein Reisegast es als störend empfunden habe, den Strand mit Einheimischen teilen zu müssen, die dort beim Feiern auch noch Lärm verursachten
(Amtsgericht Aschaffenburg, Az. 13 C 3517/95).
Schier fassungslos wird man bei Entschädigungsansprüchen, die gefordert werden, weil auch behinderte Menschen im Hotel waren und der Anblick störte. Entsprechende Klagen werden zu Recht abgewiesen und das Amtsgericht Bad Homburg ließ es sich nicht nehmen, einen Seitenhieb auf die Anwaltschaft zu richten, indem es in der Urteilsbegründung als bedauerlich herausgestellt wurde, dass ein derartiger Vortrag zum Inhalt eines Klagevortrages gemacht wird (Az. 2 C 2096/99–15).
Schiffstypisch
Auf Kreuzfahrten fahren nach Meinung einiger Reisender Reisemängel mit, die vor Gericht allerdings für ein kopfschüttelndes Erstaunen sorgen.
Beim nächtlichen An- und Ablegen war einem Passagier das Bugstrahlruder zu laut und führte zu einer Klage vor dem Amtsgericht Rostock. Ergebnis: Klagevortrag erfolglos (Az. 47 C 76/15).
Ein anderer Reisender monierte, dass es außen am Kreuzfahrtschiff Roststellen und an der Reling Salzanhaftungen gab. Die Klage vor dem Amtsgericht München wurde abgewiesen (Az. 274 C 23427/00).
Dass in einem Kreuzfahrt-Hafen ortsübliche Hafengeräusche auftreten, die man auch in der Kabine hört, ist nicht ungewöhnlich. Ein Passagier, der die Lärmbeeinträchtigung auf seiner Kreuzfahrt vor dem Amtsgericht Rostock (Az. 47 C 270/11) monierte, sah das anders. Für ihn gab es aber kein Geld zurück.
Gute Reise!
Im Zeitalter des Massentourismus bleibt es natürlich nicht aus, dass auf so mancher Reise mal etwas nicht so läuft wie zwischen Reiseveranstalter und Urlauber vertraglich vereinbart wurde. Für diese Fälle bietet das Reisevertragsrecht umfangreichen Schutz für den Verbraucher.
Auf der anderen Seite müssen jedoch kleinere Unannehmlichkeiten entschädigungslos hingenommen werden und der Urlauber kann nicht immer erwarten oder gar voraussetzen, dass sich alles so gestaltet, wie er es von zu Hause gewohnt ist oder sich in seinen Urlaubsträumen vorstellt.
Dieser Text ist in CRUCERO 02/2022 erschienen und wurde am 08.06.2022 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.
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