Grundsätzlich ist es ratsam, den Flug zum Schiff und zurück im Rahmen der Kreuzfahrt mit beim Reiseveranstalter zu buchen, so dass der Flug Bestandteil des Reisevertrages ist. Kommt es während der Flugbeförderung oder beim aufgegebenen Reisegepäck zu Problemen, ist neben der Airline auch der Reiseveranstalter in der Haftung und muss für Abhilfe sorgen. Das ist ein deutlicher Vorteil gegenüber Kunden, die ihre Fluganreise zum Kreuzfahrtschiff oder zurück nach Hause individuell buchen.
Verspätete Anreise zum Schiff
Ist der Flug zum Ausgangshafen verspätet und hat das Kreuzfahrtschiff bereits abgelegt, muss der Reiseveranstalter, wenn die Fluganreise mit zum Reisevertrag gehört, für Abhilfe sorgen. Es spielt dabei keine Rolle, warum es zur Verspätung gekommen ist. Der Veranstalter hat die Pflicht, entweder die Beförderung zum nächsten Hafen zu organisieren oder auch die Rückreise zum Abflughafen, wenn eine Nachreise zum Schiff nicht mehr möglich ist. Stornokosten kann er beim Ausfall der Kreuzfahrt nicht verlangen.
Anders, und zwar schlechter sieht es aus, wenn der Reisende den Flug separat gebucht hat. Wird das Schiff nicht erreicht und die Kreuzfahrt nicht angetreten, darf der Reiseveranstalter Stornokosten verlangen, d.h. er kann einen großen Teil des bereits bezahlten Reisepreises einbehalten.
Der Urlauber kann in solchen Fällen versuchen, von der Airline Regress zu fordern, jedoch ergibt sich kein Haftungsanspruch, wenn die Airline kein Verschulden trifft, beispielsweise wenn schlechtes Wetter, eine Terrorwarnung, eine Luftraumsperrung oder auch ein Streik von Flughafenmitarbeitern zur Verspätung führte.
Doch auch wenn sich eine Haftung der Fluggesellschaft ergibt, besteht aufgrund internationaler Bestimmungen bei Flugverspätungen eine Haftungshöchstgrenze von ca. 5.700 €, sodass die Stornokosten des Kreuzfahrtanbieters ggf. nicht voll übernommen werden.
Der Pauschaltourist erhält auch beim Rückflug von der Kreuzfahrt mehr Schutz als der Urlauber, der den Rückflug separat bucht.
Kann der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden, z.B. wegen schlechtem Wetter, muss der Reiseveranstalter bis zu drei Nächten eine Unterkunft bereitstellen und bezahlen. Für gehandicapte Urlauber ist der Zeitraum dieser Hilfe sogar unbegrenzt, soweit vor Start der Reise auf die Behinderung und die besonderen Bedürfnisse hingewiesen wurde.
Fluggastrechte der EU
Für Flüge ab einem Flughafen in der EU bzw. für Flüge von einem Drittstaat in die EU mit einer EU-Airline (z.B. New York nach Frankfurt mit Lufthansa) gelten die EU-Fluggastrechte.
Kommt es zu einer Annullierung, Überbuchung oder längeren Verspätung (ab drei Stunden), kann der Urlauber je nach Flugstrecke eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 € von der Fluggesellschaft verlangen, es sei denn, die Verspätung oder Annullierung beruht auf außergewöhnlichen Umständen, zum Beispiel schlechten Wetterverhältnissen. Die Fluggesellschaft muss zudem die Kosten für Verpflegung oder ein Hotel übernehmen, wenn es bei der Abwicklung des Fluges zu längeren Wartezeiten kommt. Die Airline hat bei entsprechenden Problemen die Pflicht, den Passagier über die EU-Fluggastrechte zu informieren.
Gepäckverlust
Jährlich gehen einige Millionen Koffer im Rahmen einer Flugbeförderung verloren, doch die meisten Koffer tauchen binnen kurzer Zeit wieder auf. Gerade bei einer Kreuzfahrt kann jedoch ein abhanden gekommener Koffer nicht immer rechtzeitig zum Schiff nachgeliefert werden. Wer den Flug zum Schiff mit im Paket beim Kreuzfahrtanbieter gebucht hat, ist auch hierbei im Vorteil, da die Reise ohne Gepäck einen massiven Reisemangel darstellt, der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter begründet.
Verlustmeldung
Bei einem Kofferverlust ist es notwendig, dass der Flugpassagier das fehlende Gepäck sofort am Flughafen mit Vorlage des Kofferabschnitts (Baggage-Tag) meldet. Gehört der Flug mit zum Reisevertrag, sollte auch unverzüglich der Reiseveranstalter informiert werden. Die Nachlieferung des Koffers zum Schiff erfolgt auf Kosten der Fluggesellschaft bzw. des Reiseveranstalters.
Haftungsgrenzen
Kommt es zu einem Totalverlust des Koffers oder muss sich der Reisekunde wegen einer verzögerten Nachlieferung des Gepäcks zum Schiff Ersatz anschaffen, kann er eine Entschädigung fordern. Der Reisende kann sich angemessene Ersatzkleidung, Hygieneartikel oder auch notwendige Medikamente kaufen, hat dabei aber eine Schadensminderungspflicht, sodass auf günstige Preise zu achten ist. Bei Verlust des Gepäcks wird nur der Zeitwert ersetzt und bei den Entschädigungsleistungen gibt es aufgrund einer internationalen luftverkehrsrechtlichen Regelung zudem eine Haftungshöchstgrenze. Eine Haftung bei Gepäckverlust und ‑verspätung ist demnach auf einen Wert von ca. 1.400 € begrenzt.
Der Passagier muss darlegen, was im Koffer zu welchem Wert war und muss Belege für Ersatzeinkäufe vorlegen.
Wem die Haftungshöchstgrenze zu niedrig ist, weil der Koffer samt Inhalt mehr wert ist, kann einen höheren Wert beim Einchecken deklarieren, zahlt dafür aber einen Aufpreis.
Reisemangel
Ist der Flug Bestandteil des Reisevertrages und kommt es aufgrund einer Flugverspätung zu einer verspäteten Einschiffung erst im nächsten Hafen, kann der Reisekunde eine Preisminderung fordern.
Ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist wie bei einem Totalausfall der Reise möglich, wenn der Reiseveranstalter nicht darlegen kann, dass die Verzögerung zum Beispiel wegen schlechter Witterungsbedingungen unvermeidbar war.
Bei einem Kofferverlust ist neben dem Ersatz des Koffers nebst Inhalt bzw. für Ersatzeinkäufe ebenfalls eine Preisminderung möglich. Wie hoch eine Minderung sein kann, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt auf die Anzahl der Tage ohne Gepäck an und auch darauf, welche Art von Kreuzfahrt gebucht wurde.
Zahlreiche Fallbeispiele finden sich in der Urteilssammlung der „Würzburger Tabelle“. So hat das Landgericht Koblenz (Az. 2 S 28/15) einem Kreuzfahrer, der sein Gepäck erst nach sieben Tagen erhalten hat, eine Preisminderung in Höhe von 30 Prozent des anteiligen Reisepreises für sieben Tage zugesprochen.
Das Landgericht Frankfurt (Az. 2–24 S 44/06) sah es als erheblichen Reisemangel an, wenn das Gepäck auf einer Antarktiskreuzfahrt erst acht Tage später zum Schiff nachgeliefert wird. 50 Prozent des Reisepreises für die ersten acht Tage gab es für den Urlauber zurück, zudem Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Dieser Text ist in CRUCERO 02/2023 erschienen und wurde am 07.06.2023 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.