Es ist ein Schreckensszenario, wenn man mit dem Flugzeug zum Einschiffungshafen einer Kreuzfahrt fliegt und das aufgegebene Fluggepäck nicht am Zielort ankommt. Um dem vorzubeugen, sollte man im Handgepäck einige Kleidungsstücke verstauen, um einige Tage ohne Gepäck zu überbrücken. Vor der Reise sollte man außerdem sein Gepäck für den Verlustfall präparieren.
Tipp 1: Pauschalreise
Die Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise und es gelten die verbraucherfreundlichen Regelungen zum Reisevertragsrecht nach den §§ 651a ff. BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Flugan- und ‑abreise zum/vom Schiff mit zum Reisevertrag gehört.
Um bei Problemen mit dem Flug den umfangreichen Schutz des Reisevertragsrechts beanspruchen zu können, sollte der Flug zum Schiff und zurück immer zusammen im Paket beim Reiseveranstalter gebucht werden.
Kommt es zu Flugausfällen, Verspätungen oder Gepäckproblemen, ist der Reiseveranstalter, neben der Fluggesellschaft, Ansprechpartner und ggf. Haftungsgegner. Das hat eindeutige Vorteile.
Bucht der Urlauber seinen Flug individuell direkt bei der Airline und verpasst er wegen einer Flugverspätung aufgrund schlechten Wetters das Schiff, kann der Reiseveranstalter Stornokosten verlangen. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft nicht für die Stornokosten, da sie für das schlechte Wetter nicht verantwortlich ist. Gehört der Flug hingegen mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter entweder die Nachreise zum Schiff organisieren oder muss bei Abbruch der Reise den Reisepreis erstatten.
Ebenso gestaltet es sich bei Gepäckproblemen. Wenn der Flug mit zum Reisevertrag gehört, haftet der Reiseveranstalter für den Verlust oder die Beschädigung eines Koffers, obwohl er eigentlich nichts dafür kann.
Tipp 2: Vorbeugen
Wer seinen Koffer aufgibt, sollte darauf achten, dass beim Check-in an dem Gepäckstück ein Kofferabschnitt (Baggage Tag) angebracht wird. Der Passagier erhält ebenfalls einen Kofferabschnitt, den er sehr gut aufbewahren muss, denn dieser dient als Nachweis der Gepäckaufgabe.
In seinen Koffer sollte man einen großen Zettel mit seiner Mobilfunknummer legen, dabei auch die deutsche Vorwahl mit angeben, sinnvoll sind auch weitere Kontakt-
daten. Wer außen am Koffer zusätzlich seine Adresse anbringen möchte, sollte das mit einem Anhänger machen, so dass es nicht gleich für alle sichtbar ist. Auf Flughäfen sind gerne mal Kriminelle unterwegs, die in Warteschlangen beim Check-in ausspähen, wer gerade in den Urlaub fährt und welche Wohnung oder welches Haus möglicherweise leer ist. Um besonders großen Ärger zu vermeiden, gilt: Wertgegenstände und wichtige Medikamente gehören ins Handgepäck.
Tipp 3: Verlustmeldung
Den Verlust eines Koffers sollte man umgehend am Flughafen melden, damit ohne Verzögerung weltweit nach dem verlorenen Gepäckstück gesucht werden kann. Ist der Koffer oder die Reisetasche beschädigt, ebenfalls sofort bei der Fluggesellschaft eine Schadensanzeige tätigen. Die Verlust- bzw. Schadensmeldung unbedingt bestätigen lassen. Gehört der Flug mit zur Pauschalreise, auch den Reiseveranstalter informieren.
Tipp 4: Beweissicherung
Vor dem Start in den Urlaub den offenen Koffer zu Hause fotografieren und auch mal jemanden von der Familie u.a. kurz hineinschauen lassen und beim Check-in vom Koffer vor Übergabe ebenfalls Fotos machen. So kann man darlegen, dass der Koffer vollgepackt und bei Übergabe an die Fluggesellschaft unbeschädigt war.
Nach Möglichkeit bereits vor dem Urlaub eine Liste zusammenstellen, was im Koffer ist. Es wird zwar nicht erwartet, dass man für seine gekauften Kleidungsstücke oder auch vom Kofferkauf noch Belege hat, aber wer sie dennoch aufbewahrt, hat einen weiteren Vorteil, wenn es darum geht, den Schaden bei Verlust des Gepäcks zu beziffern.
Unterlagen von der Verlustmeldung und den Kofferabschnitt gut aufbewahren.
Tipp 5: Ersatzeinkäufe
Fehlt das Gepäck im Urlaub, kann sich der Passagier notwendige Ersatzkleidung und Hygieneartikel anschaffen. Dabei obliegt ihm aber eine Schadensminderungspflicht, d.h. man muss zurückhaltend einkaufen. Es gilt nach einer internationalen Regelung im Luftverkehr, sog. Montrealer Übereinkommen, zudem eine Haftungshöchstgrenze zu beachten, die bei ca. 1.400 € liegt. Das bedeutet aber keinesfalls, dass man einfach bis zu diesem Betrag einkaufen kann, sondern es zählt der jeweilige Einzelfall, ob die Einkäufe tatsächlich notwendig sind. Ganz wichtig: Sämtliche Belege aufheben.
Tipp 6: Preisminderung
Wer ohne Gepäck seine Kreuzfahrt absolvieren muss, kann vom Reiseveranstalter, wenn der Flug mit zum Reisevertrag gehört, eine Preisminderung fordern. Wie hoch die Minderung ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Urteile finden sich in der „Würzburger Tabelle“, z.B. Gepäck fehlt am ersten Tag = 40 % des Tagesreisepreises (Landgericht Frankfurt/M., Az. 2/24 S 230/93); 5 Tage ohne Gepäck = 30 % des Tagesreisepreises für 5 Tage (Amtsgericht München, Az. 132 C 20772/08); gesamte Kreuzfahrt ohne Gepäck = 50 % des Reisepreises (Landgericht Frankfurt/M., Az. 2/24 S 137/13)
Tipp 7: Schadensersatz
Ansprechpartner für Schadensersatz bei einem Kofferverlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks ist die Fluggesellschaft und ggf. der Reiseveranstalter. Beim Kauf von Ersatzkleidung wird oftmals nur eine Teilerstattung angeboten, da der Noteinkauf weiterhin genutzt werden kann. Wer daran kein Interesse hat, sollte das der Airline bzw. dem Reiseveranstalter mitteilen und die Ersatzeinkäufe zur Verfügung stellen und den Versand anbieten. Oftmals lenkt die Gegenseite dann schnell ein und nimmt keine Kürzungen mehr vor.
Tipp 8: Schadensbezifferung
Beim Verlust eines Koffers muss der Passagier der Airline bzw. dem Reiseveranstalter eine Inhaltsliste des Koffers zusenden. Es sind dabei auch die Einkaufspreise und die Anschaffungszeiträume zu nennen. Ersetzt wird nur der Zeitwert und es gilt auch hier pro Passagier eine Haftungshöchstgrenze von ca. 1.400 €. Bei der Abfertigung kann der Passagier einen höheren Wert des Gepäcks deklarieren, muss dafür aber einen Zuschlag bezahlen.
Tipp 9: Fristen
Wer nach einer verspäteten Beförderung des Gepäcks eine Entschädigung wegen Ersatzeinkäufen fordern will, muss auf eine wichtige Frist achten. Spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks muss die schriftliche Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft eingehen. Bei Beschädigungen am Gepäck liegt die Frist bei 7 Tagen. Wird das Gepäck zum Schiff nachgeliefert, kann es folglich sein, dass man noch während der Reise eine Schadensanzeige einreichen muss. Bei Beschädigungen sollte man aus Beweiszwecken aber immer sofort am Flughafen eine Schadensanzeige vornehmen, da ansonsten der Einwand kommen kann, das Gepäck wurde erst später, d.h. nach Übergabe an den Passagier, beschädigt. Eine Klage auf Schadensersatz wegen Gepäckproblemen muss innerhalb von zwei Jahren nach dem betroffenen Flug erhoben werden.