Corona – noch ein Thema? Sie haben diese Fragen

Die Kreuzfahrtbranche sieht für die Sommersaison zuversichtlich nach vorn. Doch auch im Sommer reisen Corona-Schutzmaßnahmen mit, so dass sich auch weiterhin für Urlauber rund um die Buchung und zum Ablauf der Kreuzfahrt Fragen ergeben.

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Darf ein Reiseveranstalter Kreuzfahrten nur für Geimpfte anbieten?

Ja. Grund­sätz­lich gilt beim Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges Ver­trags­frei­heit. Das
Anbie­ten von Rei­sen nur für geimpf­te Per­so­nen ver­stößt auch nicht gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz, nach­dem es unzu­läs­sig ist, eine Benach­tei­li­gung im Rah­men von schuld­recht­li­chen Ver­trä­gen aus Grün­den der Ras­se oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, wegen des Geschlechts, der Reli­gi­on, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät vor­zu­neh­men. Der Impf­sta­tus einer Per­son ist jedoch nicht in die­sem Gesetz auf­ge­führt und das Erfor­der­nis einer
Imp­fung kann auch sach­lich begrün­det wer­den.

Ist es sinnvoll, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen?

Ja. Bei teu­ren Rei­sen oder Rei­sen, die lan­ge im Vor­aus gebucht wer­den, ist eine sol­che Ver­si­che­rung rat­sam. Beim Abschluss der Ver­si­che­rung unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass auch das Coro­na-Risi­ko (posi­ti­ver Test vor Abflug bzw. Rei­se­an­tritt, Qua­ran­tä­ne-Anord­nung u.a.) mit abge­si­chert ist.



Wie erfährt man, welche Einreisebestimmungen für ein Land auf der Kreuzfahrt-Route gelten?

Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss bereits im Rah­men der Buchung dar­über infor­mie­ren, wel­che Pass- und Impf­vor­schrif­ten für die Rei­se­län­der auf der Rou­te bestehen.
Kommt es nach der Buchung zu Ände­run­gen, muss der Rei­se­kun­de eben­falls
infor­miert wer­den.
Wer selbst die Ein­rei­se­be­stim­mun­gen nach­le­sen möch­te, fin­det auf der Web­sei­te des Aus­wär­ti­gen Amts aktu­el­le Infor­ma­tio­nen: www.auswärtiges-amt.de

Kann der Reiseveranstalter nachträglich eine Booster-Impfung verlangen?

Rei­se­ver­an­stal­ter kön­nen die Teil­nah­me­be­din­gun­gen an einer Kreuz­fahrt selbst bestim­men. Wird aber nach Ver­trags­ab­schluss mit­ge­teilt, dass nur noch geboos­ter­te Pas­sa­gie­re an Bord dür­fen, kann der Urlau­ber, der die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfül­len kann oder will, kos­ten­frei vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten. Ob wei­te­re Ansprü­che bestehen, muss im Ein­zel­fall geprüft wer­den.

Darf ein Reiseveranstalter für einen Urlauber eine Kreuzfahrt absagen, um die Passagierzahl an Bord zu minimieren?

Die Coro­na-Schutz­maß­nah­men der Kreuz­fahrt­an­bie­ter wer­den stän­dig über­ar­bei­tet und ange­passt, um höchst­mög­li­che Sicher­heit zu gewäh­ren. Gleich­wohl kann ein Rei­se­ver­an­stal­ter nicht will­kür­lich bereits gebuch­te Rei­sen absa­gen bzw. ein­zel­ne Urlau­ber von der Rei­se aus­schlie­ßen. Nach Prü­fung im Ein­zel­fall kön­nen sich Ansprü­che für den Urlau­ber, der nicht an Bord darf, erge­ben.

Muss man es akzeptieren, wenn es coronabedingt zu einem Schiffswechsel kommt?

Nein, nur in Aus­nah­me­fäl­len. In der Regel sind bei der Buchung einer Kreuz­fahrt zwei Kri­te­ri­en aus­schlag­ge­bend: die Rei­se­rou­te und das Schiff. Wird ein im Rah­men des Rei­se­ver­tra­ges ver­ein­bar­tes Schiff aus­ge­tauscht, liegt in der Regel eine erheb­li­che Ände­rung des Rei­se­ver­tra­ges vor.

Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Schif­fe mit­ein­an­der ver­gleich­bar sind, weil es sich um bau­glei­che Schif­fe han­delt. Wird aber zum Bei­spiel extra eine Jung­fern­fahrt auf einem neu­en Schiff gebucht, stellt ein Wech­sel eine erheb­li­che Ände­rung dar, auch wenn es sich um ein Schwes­ter­schiff han­delt. Kommt es zu einem Wech­sel, ist, wenn eine erheb­li­che Ände­rung des Ver­tra­ges vor­liegt, ein kos­ten­frei­er Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag mög­lich.

Wer die geän­der­te Kreuz­fahrt antritt, kann mög­li­cher­wei­se eine Preis­min­de­rung for­dern, wenn nach Erhalt der Ände­rungs­mit­tei­lung der Hin­weis erfolgt, dass die Rei­se nur unter Pro­test ange­tre­ten wird und Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den.

Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn eine Kreuzfahrt wegen Corona-Fällen an Bord vorzeitig abgebrochen werden muss?

Wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter dar­le­gen kann, dass die zuge­sag­ten Coro­na-Schutz­maß­nah­men für die Kreuz­fahrt ein­ge­hal­ten wur­den, kann der Urlau­ber bei einem vor­zei­ti­gen Abbruch der Kreuz­fahrt in der Regel kei­nen Scha­dens­er­satz for­dern. Ein Coro­na-Aus­bruch kann trotz Schutz­kon­zepts nicht immer ver­mie­den wer­den, so dass sich der Rei­se­ver­an­stal­ter ent­las­ten kann, ihm also kein Ver­schul­den vor­zu­wer­fen ist. Der Urlau­ber erhält aber für den aus­ge­fal­le­nen Teil der Kreuz­fahrt den Rei­se­preis zurück.

Wenn eine Kreuzfahrt wegen Corona abgesagt wird, bekommt man seinen Reisepreis wieder oder muss man einen Gutschein akzeptieren?

Wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter die Kreuz­fahrt absagt, hat der Urlau­ber auf­grund einer gesetz­li­chen Rege­lung im Rei­se­ver­trags­recht Anspruch dar­auf, inner­halb von 14 Tagen sei­nen Rei­se­preis zurück­zu­be­kom­men. Einen Gut­schein kann der Urlau­ber anneh­men, muss er aber nicht.

Kann man kostenfrei von der Kreuzfahrt zurücktreten, wenn Landgänge nur in geführten Touren möglich sind?

Es ist ent­schei­dend, was im Rah­men des Abschlus­ses des Rei­se­ver­tra­ges gere­gelt wur­de. Wur­de die­se Ein­schrän­kung nicht ver­ein­bart, stellt die nach­träg­li­che coro­nabe­ding­te Vor­ga­be, das Schiff in den jewei­li­gen Ziel­hä­fen nur in geführ­ten Ausflügen/Touren ver­las­sen zu dür­fen, eine erheb­li­che Ände­rung des Rei­se­ver­tra­ges dar. Der Urlau­ber muss das nicht hin­neh­men und kann kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten.

Wenn auf der Kreuzfahrt wegen der Coronalage zugesagte Häfen ausfallen, kann man den Preis mindern?

Ja. Kommt es zu einer Ände­rung der ver­ein­bar­ten Rei­se­rou­te, z.B. fällt ein zuge­sag­ter Hafen aus oder wer­den gleich meh­re­re ver­ein­bar­te Zie­le nicht ange­lau­fen, liegt ein Rei­se­man­gel vor. Das Recht auf eine Preis­min­de­rung ist gege­ben, da es auf ein Ver­schul­den des Rei­se­ver­an­stal­ters nicht ankommt. Es ist ent­schei­dend, dass der Rei­se­ver­trag nicht so erfüllt wird, wie es zwi­schen Kun­de und Rei­se­ver­an­stal­ter ver­ein­bart wur­de. Zahl­rei­che Urtei­le mit Min­de­rungs­hö­hen fin­den sich in der Würz­bur­ger Tabel­le.

Darf der Reiseveranstalter einen Passagier, der an Corona erkrankt ist, an Bord isolieren oder gar von Bord weisen?

Ja. Wenn der Pas­sa­gier das Schiff ver­las­sen muss, hat der Rei­se­ver­an­stal­ter aber eine Bei­stands­pflicht und muss dem Pas­sa­gier wei­ter­hin für Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung ste­hen. Für den Fall der Erkran­kung ist es sinn­voll, eine Rei­se­ab­bruch- und Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen, die das Coro­na-Risi­ko mit absi­chern.

Dieser Text ist in CRUCERO 01/2022 erschienen und wurde am 09.03.2022 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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