Flug zur Kreuzfahrt – Das sind Ihre Rechte

Liegt der Startpunkt einer Kreuzfahrt im Ausland, erfolgt die Anreise zum Hafen zumeist per Flugzeug. Wenn es auf dem Flug zum Schiff zu Problemen kommt, kann das manchmal dazu führen, dass die gesamte Kreuzfahrt sprichwörtlich „ins Wasser fällt“.

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Grund­sätz­lich ist es rat­sam, den Flug zum Schiff und zurück im Rah­men der Kreuz­fahrt im Paket beim Rei­se­ver­an­stal­ter mit zu buchen. Bei einer sol­chen Pau­schal­rei­se wird der Flug Bestand­teil des Rei­se­ver­tra­ges. Kommt es wäh­rend der Flug­be­för­de­rung oder beim auf­ge­ge­be­nen Rei­se­ge­päck zu Pro­ble­men, ist neben der Air­line dann auch der Rei­se­ver­an­stal­ter in der Haf­tung und muss für Abhil­fe sor­gen. Das ist ein kla­rer Vor­teil gegen­über Kun­den, die ihre Anrei­se zum Kreuz­fahrt­schiff indi­vi­du­ell buchen.

Verspätete Anreise zum Schiff

Ist der Flug zum Aus­gangs­ha­fen ver­spä­tet und der Urlau­ber ver­passt das Schiff, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter, wenn die Flug­an­rei­se mit zum Rei­se­ver­trag gehört, für Abhil­fe sor­gen. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, war­um es zur Ver­spä­tung gekom­men ist. Der Ver­an­stal­ter hat die Pflicht, ent­we­der die Beför­de­rung zum nächs­ten Hafen zu orga­ni­sie­ren oder auch die Rück­rei­se zum Abflug­ha­fen, wenn eine Nach­rei­se zum Schiff nicht mehr mög­lich ist. Stor­no­kos­ten kann er beim Aus­fall der Kreuz­fahrt nicht ver­lan­gen.

Anders sieht es aus, wenn der Rei­sen­de den Flug sepa­rat gebucht hat.
Wird das Schiff nicht erreicht und die Kreuz­fahrt nicht ange­tre­ten, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter Stor­no­kos­ten ver­lan­gen, d.h. er kann einen gro­ßen Teil des bereits bezahl­ten Rei­se­prei­ses ein­be­hal­ten.

Der Urlau­ber kann in sol­chen Fäl­len ver­su­chen, von der Air­line Regress zu for­dern, jedoch ergibt sich kein Haf­tungs­an­spruch, wenn die Ver­spä­tung eher uner­heb­lich ist oder die Air­line kein Ver­schul­den trifft, bei­spiels­wei­se wenn schlech­tes Wet­ter, eine Ter­ror­war­nung oder eine Luft­raum­sper­rung zur Ver­spä­tung führ­te.

Doch auch wenn sich eine Haf­tung der Air­line ergibt, besteht auf­grund inter­na­tio­na­ler Bestim­mun­gen bei Flug­ver­spä­tun­gen eine Haf­tungs­höchst­gren­ze von ca. 5.600 €, so dass die Stor­no­kos­ten des Kreuz­fahrt­an­bie­ters ggf. nicht voll über­nom­men wer­den.

Fluggastrechte

Für Flü­ge ab einen Flug­ha­fen in der EU bzw. für Flü­ge von einem Dritt­staat in die EU mit einer EU-Air­line gel­ten die EU-Flug­gast­rech­te.

Kommt es zu einer Annul­lie­rung, Über­bu­chung oder grö­ße­ren Ver­spä­tung (ab 3 Stun­den), kann der Urlau­ber je nach Flug­stre­cke eine Aus­gleichs­zah­lung zwi­schen 250 und 600 € von der Flug­ge­sell­schaft ver­lan­gen, es sei denn, die Ver­spä­tung oder Annul­lie­rung beruht auf außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den, zum Bei­spiel schlech­ten Wet­ter­ver­hält­nis­sen.

Die Flug­ge­sell­schaft muss die Kos­ten für Ver­pfle­gung oder ein Hotel über­neh­men, wenn es bei der Abwick­lung des Flu­ges zu län­ge­ren War­te­zei­ten kommt. Die Air­line hat bei ent­spre­chen­den Pro­ble­men die Pflicht, den Pas­sa­gier über die EU-Flug­gast­rech­te zu infor­mie­ren.

Gepäckverlust

Jähr­lich gehen eini­ge Mil­lio­nen Kof­fer im Rah­men einer Flug­be­för­de­rung ver­lo­ren, doch die meis­ten Kof­fer tau­chen schnell wie­der auf. Gera­de bei einer Kreuz­fahrt kann jedoch ein abhan­den gekom­me­ner Kof­fer nicht immer recht­zei­tig zum Schiff nach­ge­lie­fert wer­den.

Verlustmeldung

Bei einem Kof­fer­ver­lust ist es not­wen­dig, dass der Flug­pas­sa­gier das feh­len­de Gepäck sofort am Flug­ha­fen mit Vor­la­ge des Kof­fer­ab­schnitts (Bag­ga­ge-Tag) mel­det. Gehört der Flug mit zum Rei­se­ver­trag, soll­te auch unver­züg­lich der Rei­se­ver­an­stal­ter infor­miert wer­den. Die Nach­lie­fe­rung des Kof­fers zum Schiff erfolgt auf Kos­ten der Flug­ge­sell­schaft bzw. des Rei­se­ver­an­stal­ters.

Haftungsgrenzen

Kommt es zu einem Total­ver­lust des Kof­fers oder muss sich der Rei­se­kun­de wegen einer ver­zö­ger­ten Nach­lie­fe­rung des Gepäcks zum Schiff Ersatz anschaf­fen, kann er eine Ent­schä­di­gung for­dern. Der Rei­sen­de kann sich Ersatz­klei­dung, Hygie­ne­ar­ti­kel oder auch not­wen­di­ge Medi­ka­men­te kau­fen, hat dabei aber eine Scha­dens­min­de­rungs­pflicht, so dass auf güns­ti­ge Prei­se zu ach­ten ist.

Bei Ver­lust des Gepäcks wird nur der Zeit­wert ersetzt und bei den Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen gibt es auf­grund einer inter­na­tio­na­len luft­ver­kehrs­recht­li­chen Rege­lung zudem eine Haf­tungs­höchst­gren­ze. Eine Haf­tung bei Gepäck­ver­lust und ‑ver­spä­tung ist dem­nach auf einen Wert von ca. 1.400 € begrenzt.

Der Pas­sa­gier muss dar­le­gen, was im Kof­fer zu wel­chem Wert war bzw. muss er für Ersatz­ein­käu­fe Bele­ge vor­le­gen. Wem die Haf­tungs­höchst­gren­ze zu nied­rig ist, weil der Kof­fer samt Inhalt mehr wert ist, kann einen höhe­ren Wert beim Ein­che­cken dekla­rie­ren, zahlt dafür aber einen Auf­preis.

Reisemangel

Ist der Flug Bestand­teil des Rei­se­ver­tra­ges und kommt es auf­grund einer Flug­ver­spä­tung zu einer ver­spä­te­ten Ein­schif­fung erst im nächs­ten Hafen, kann der Rei­se­kun­de eine Preis­min­de­rung for­dern.

Ein zusätz­li­cher Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de ist wie bei einem Total­aus­fall der Rei­se mög­lich, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht dar­le­gen kann, dass die Ver­zö­ge­rung zum Bei­spiel wegen schlech­ter Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unver­meid­bar war.

Bei einem Kof­fer­ver­lust ist neben dem Ersatz des Kof­fers nebst Inhalt bzw. für Ersatz­ein­käu­fe eben­falls eine Rei­se­preis­min­de­rung mög­lich. Wie hoch eine Min­de­rung sein kann, hängt vom Ein­zel­fall ab. Es kommt auf die Anzahl der Tage ohne Gepäck an und auch dar­auf, wel­che Art von Kreuz­fahrt gebucht wur­de.

Zahl­rei­che Fall­bei­spie­le fin­den sich in der Urteils­samm­lung der „Würz­bur­ger Tabel­le“. So hat das Land­ge­richt Koblenz (Az. 2 S 28/15) einem Kreuz­fah­rer, der sein Gepäck erst nach 7 Tagen erhal­ten hat, eine Preis­min­de­rung in Höhe von 30 Pro­zent des antei­li­gen Rei­se­prei­ses für 7 Tage zuge­spro­chen.

Das Land­ge­richt Frank­furt (Az. 2–24 S 44/06) sah es als erheb­li­chen Rei­se­man­gel an, wenn das Gepäck auf einer Ant­ark­tis­kreuz­fahrt erst 8 Tage spä­ter zum Schiff nach­ge­lie­fert wird. 50 Pro­zent des Rei­se­prei­ses für die ers­ten 8 Tage gab es für den Urlau­ber zurück, zudem Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de.

Dieser Text ist in CRUCERO 04/2021 erschienen und wurde am 08.12.2021 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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