Neustart auf See

Die Pandemie hat Kreuzfahrtanbieter dazu gezwungen, ein stärkeres Augenmerk auf die Rechte der Kunden zu legen, da der Verbraucherschutz nun eine noch stärkere Bedeutung erfährt. Mit Beginn der Corona-Impfungen keimt Hoffnung auf und der Neustart für den Urlaub auf dem Wasser hat begonnen.

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Wer eine Kreuz­fahrt bucht, schließt einen Rei­se­ver­trag ab, denn eine Kreuz­fahrt ist eine Pau­schal­rei­se, auch wenn die An- und Abfahrt zum Schiff ander­wei­tig gebucht wird.

Informationspflichten

Der Rei­se­ver­an­stal­ter, d.h. der Ver­trags­part­ner des Rei­se­kun­den, muss den Kun­den bereits vor dem Ver­trags­ab­schluss detail­liert über Ein­zel­hei­ten der Rei­se infor­mie­ren.
Anhand die­ser umfang­rei­chen Infor­ma­tio­nen kann der Rei­se­kun­de ent­schei­den, ob er die Rei­se über­haupt buchen möch­te.
So müs­sen auch genaue Infor­ma­tio­nen dar­über erteilt wer­den, wel­che Pass- und Visa­vor­schrif­ten für die jewei­li­gen Rei­se­zie­le gel­ten.
Eben­so muss der Rei­se­ver­an­stal­ter Aus­kunft dar­über geben, wel­che gesund­heits­po­li­zei­li­chen Vor­schrif­ten bei der Ein­rei­se auf den Rou­ten­zie­len zu beach­ten sind.
Das jewei­li­ge Ziel­land kann zum Bei­spiel eine Ein­rei­se davon abhän­gig machen, dass ein nega­ti­ver Coro­na-Test vor­ge­legt wer­den muss oder gar ein Coro­na-Impf­nach­weis Pflicht ist.
Die gesetz­li­che Rege­lung zielt zwar dar­auf ab, dass der Kun­de vor­ver­trag­lich infor­miert wer­den muss, da der Rei­se­ver­an­stal­ter aber bes­se­re Kennt­nis­se von den Ziel­ge­bie­ten hat, muss er den Kun­den auch infor­mie­ren, soll­ten sich nach der Buchung Ände­run­gen bei den Ein­rei­se­be­stim­mun­gen erge­ben.
Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss den Kun­den auch dar­über in Kennt­nis set­zen, dass es sinn­voll ist, eine Rei­se­rück­tritt­kos­ten­ver­si­che­rung oder auch eine Unfall- und Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen; über die Leis­tun­gen der Ver­si­che­run­gen müs­sen aber kei­ne Details dar­ge­legt wer­den.
Hier muss der Kreuz­fahrt­ur­lau­ber unbe­dingt selbst dar­auf ach­ten, dass sei­ne Rei­se­ver­si­che­run­gen auch im Pan­de­mie­fall Leis­tun­gen erbrin­gen, d.h. Coro­na-Risi­ken mit abge­si­chert sind, denn oft­mals sind die­se Risi­ken in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen aus­ge­schlos­sen.
Hier­zu gehört z.B. der Nicht­an­tritt der Kreuz­fahrt wegen einer Coro­na-Erkran­kung oder wegen einer Qua­ran­tä­ne­maß­nah­me, eben­so die Coro­na-Erkran­kung wäh­rend der Rei­se.

Corona-Testpflicht

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann ver­lan­gen, dass der Rei­se­kun­de kurz vor der Ein­schif­fung einen Coro­na-Test machen muss. Hier­über muss er aber bereits im Rah­men der Ver­trags­ver­hand­lun­gen hin­wei­sen.
Die Kos­ten für den Test muss der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht über­neh­men, vie­le Rei­se­un­ter­neh­men bie­ten den Test aber inklu­diert im Rei­se­preis an.

Schiffsordnung

Gehört es in Zei­ten der COVID-19-Pan­de­mie zur Schiffs­ord­nung, dass an Bord Mas­ken zu tra­gen sind, täg­lich Tem­pe­ra­tur gemes­sen wird oder ein Coro­na-Schnell­test nach Land­gän­gen gemacht wer­den muss, sind sol­che Maß­nah­men ent­schä­di­gungs­los hin­zu­neh­men, d.h. es liegt kein Rei­se­man­gel vor. Der­ar­ti­ge Ein­schrän­kun­gen gehö­ren der­zeit welt­weit mit zu unse­rem All­tag.

Rücktritt vom Vertrag

Für den Rei­sen­den besteht die Mög­lich­keit, jeder­zeit ohne Anga­ben von Grün­den vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann aber eine Storn­oent­schä­di­gung ver­lan­gen, die sich zumeist anhand der Stor­no­pau­scha­len in den Geschäfts­be­din­gun­gen des Rei­se­ver­an­stal­ters berech­nen.

Außergewöhnliche Umstände

Stor­no­kos­ten kön­nen jedoch nicht berech­net wer­den, wenn der Urlau­ber auf­grund unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de vom Rei­se­ver­trag zurück­ritt.
Ist es abseh­bar, dass es auf der Rei­se­rou­te oder in unmit­tel­ba­rer Nähe zu erheb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen oder Gefähr­dun­gen kommt, kann der Rei­se­kun­de die Rei­se kos­ten­frei absa­gen.
Wird ein Schiff vor Rei­se­start unter Qua­ran­tä­ne gestellt, stei­gen an den Zie­len der Kreuz­fahrt die Inzi­denz­wer­te stark an oder wer­den Rei­se­war­nun­gen für die Zie­le aus­ge­spro­chen, ist eine sol­che Situa­ti­on denk­bar.
Wich­tig ist, dass die zu erwar­ten­den Beein­träch­ti­gun­gen erheb­lich sind. Der Rück­tritt darf nicht zu früh erklärt wer­den, son­dern die Beein­träch­ti­gun­gen auf der Rei­se müs­sen bereits abseh­bar bzw. wahr­schein­lich sein.

Leistungsänderungen

Ein kos­ten­frei­er Rück­tritt für den Urlau­ber ist auch mög­lich, wenn es nach der Buchung zu erheb­li­chen Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen kommt.
Wird pan­de­mie­be­dingt die ver­ein­bar­te Rei­se­rou­te umfang­reich geän­dert ist ein ent­spre­chen­der Rück­tritt mög­lich, eben­so wenn zuge­sag­te Ein­rich­tun­gen und Leis­tun­gen an Bord auf­grund von Coro­na-Schutz­kon­zep­ten nicht zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.
Gerich­te wer­den sich auch ver­mehrt mit der Fra­ge befas­sen müs­sen, ob ein kos­ten­frei­er Rück­tritt mög­lich ist, wenn dem Rei­sen­den erst nach der Buchung der Kreuz­fahrt mit­ge­teilt wird, dass ein Ver­las­sen des Schif­fes nur in geführ­ten und kos­ten­pflich­ti­gen Tou­ren mög­lich ist. Hier spricht vie­les dafür, dass eine Absa­ge ohne Stor­no­kos­ten mög­lich ist, da ein Urlau­ber davon aus­ge­hen kann, dass er in einem Hafen das Schiff in Eigen­re­gie ver­las­sen kann. Ist es nicht erlaubt, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter dar­über vor Ver­trags­ab­schluss infor­mie­ren.

Rückzahlung des Reisepreises

Kommt es zu einem Rück­tritt, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­se­preis inner­halb von 14 Tagen nach Absa­ge erstat­ten.

Preisminderung

Fällt auf der Kreuz­fahrt pan­de­mie­be­dingt ein zuge­sag­ter Hafen aus oder muss ein Land­gang abge­sagt wer­den, liegt ein Rei­se­man­gel vor, der zu einer Preis­min­de­rung berech­tigt. Auf ein Ver­schul­den des Rei­se­ver­an­stal­ters kommt es dabei nicht an.

Quarantäne

Erkrankt der Urlau­ber wäh­rend der Rei­se bzw. zeigt er typi­sche Sym­pto­me einer Coro­na-Erkran­kung, kann der Pas­sa­gier an Bord iso­liert wer­den.
Ver­stößt der Pas­sa­gier gegen die Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung, ist ein Ver­weis von Bord mög­lich, eben­so wenn der Gesund­heits­zu­stand des Pas­sa­giers eine Gefahr für ihn selbst dar­stellt und eine Wei­ter­be­hand­lung an Land not­wen­dig ist.
Kommt es zu der Situa­ti­on, dass der Rei­sen­de an Land, etwa im Rah­men eines Aus­flu­ges, unter Qua­ran­tä­ne gestellt wird und fest­sitzt, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter ihm Bei­stand leis­ten und bei­spiels­wei­se auch Infor­ma­tio­nen über deut­sche Behör­den vor Ort oder auch über ande­re Rei­se­mög­lich­kei­ten ertei­len.
Wird das gan­ze Schiff in einem Hafen unter Qua­ran­tä­ne gestellt, kann der Rei­se­kun­de den Ver­trag kün­di­gen. Er kann zwar nicht von Bord, aber er bekommt eine Tei­l­erstat­tung des Rei­se­prei­ses und muss vom Rei­se­ver­an­stal­ter zum ver­ein­bar­ten Ziel der Rei­se gebracht wer­den, sobald die Qua­ran­tä­ne auf­ge­ho­ben wird.

Dieser Text ist in CRUCERO 02/2021 erschienen und wurde am 09.06.2021 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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