Wer eine Kreuzfahrt bucht, schließt einen Reisevertrag ab, denn eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise, auch wenn die An- und Abfahrt zum Schiff anderweitig gebucht wird.
Informationspflichten
Der Reiseveranstalter, d.h. der Vertragspartner des Reisekunden, muss den Kunden bereits vor dem Vertragsabschluss detailliert über Einzelheiten der Reise informieren.
Anhand dieser umfangreichen Informationen kann der Reisekunde entscheiden, ob er die Reise überhaupt buchen möchte.
So müssen auch genaue Informationen darüber erteilt werden, welche Pass- und Visavorschriften für die jeweiligen Reiseziele gelten.
Ebenso muss der Reiseveranstalter Auskunft darüber geben, welche gesundheitspolizeilichen Vorschriften bei der Einreise auf den Routenzielen zu beachten sind.
Das jeweilige Zielland kann zum Beispiel eine Einreise davon abhängig machen, dass ein negativer Corona-Test vorgelegt werden muss oder gar ein Corona-Impfnachweis Pflicht ist.
Die gesetzliche Regelung zielt zwar darauf ab, dass der Kunde vorvertraglich informiert werden muss, da der Reiseveranstalter aber bessere Kenntnisse von den Zielgebieten hat, muss er den Kunden auch informieren, sollten sich nach der Buchung Änderungen bei den Einreisebestimmungen ergeben.
Der Reiseveranstalter muss den Kunden auch darüber in Kenntnis setzen, dass es sinnvoll ist, eine Reiserücktrittkostenversicherung oder auch eine Unfall- und Auslandskrankenversicherung abzuschließen; über die Leistungen der Versicherungen müssen aber keine Details dargelegt werden.
Hier muss der Kreuzfahrturlauber unbedingt selbst darauf achten, dass seine Reiseversicherungen auch im Pandemiefall Leistungen erbringen, d.h. Corona-Risiken mit abgesichert sind, denn oftmals sind diese Risiken in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Hierzu gehört z.B. der Nichtantritt der Kreuzfahrt wegen einer Corona-Erkrankung oder wegen einer Quarantänemaßnahme, ebenso die Corona-Erkrankung während der Reise.
Corona-Testpflicht
Der Reiseveranstalter kann verlangen, dass der Reisekunde kurz vor der Einschiffung einen Corona-Test machen muss. Hierüber muss er aber bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen hinweisen.
Die Kosten für den Test muss der Reiseveranstalter nicht übernehmen, viele Reiseunternehmen bieten den Test aber inkludiert im Reisepreis an.
Schiffsordnung
Gehört es in Zeiten der COVID-19-Pandemie zur Schiffsordnung, dass an Bord Masken zu tragen sind, täglich Temperatur gemessen wird oder ein Corona-Schnelltest nach Landgängen gemacht werden muss, sind solche Maßnahmen entschädigungslos hinzunehmen, d.h. es liegt kein Reisemangel vor. Derartige Einschränkungen gehören derzeit weltweit mit zu unserem Alltag.
Rücktritt vom Vertrag
Für den Reisenden besteht die Möglichkeit, jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann aber eine Stornoentschädigung verlangen, die sich zumeist anhand der Stornopauschalen in den Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters berechnen.
Außergewöhnliche Umstände
Stornokosten können jedoch nicht berechnet werden, wenn der Urlauber aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurückritt.
Ist es absehbar, dass es auf der Reiseroute oder in unmittelbarer Nähe zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen kommt, kann der Reisekunde die Reise kostenfrei absagen.
Wird ein Schiff vor Reisestart unter Quarantäne gestellt, steigen an den Zielen der Kreuzfahrt die Inzidenzwerte stark an oder werden Reisewarnungen für die Ziele ausgesprochen, ist eine solche Situation denkbar.
Wichtig ist, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen erheblich sind. Der Rücktritt darf nicht zu früh erklärt werden, sondern die Beeinträchtigungen auf der Reise müssen bereits absehbar bzw. wahrscheinlich sein.
Leistungsänderungen
Ein kostenfreier Rücktritt für den Urlauber ist auch möglich, wenn es nach der Buchung zu erheblichen Änderungen der vertraglichen Leistungen kommt.
Wird pandemiebedingt die vereinbarte Reiseroute umfangreich geändert ist ein entsprechender Rücktritt möglich, ebenso wenn zugesagte Einrichtungen und Leistungen an Bord aufgrund von Corona-Schutzkonzepten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Gerichte werden sich auch vermehrt mit der Frage befassen müssen, ob ein kostenfreier Rücktritt möglich ist, wenn dem Reisenden erst nach der Buchung der Kreuzfahrt mitgeteilt wird, dass ein Verlassen des Schiffes nur in geführten und kostenpflichtigen Touren möglich ist. Hier spricht vieles dafür, dass eine Absage ohne Stornokosten möglich ist, da ein Urlauber davon ausgehen kann, dass er in einem Hafen das Schiff in Eigenregie verlassen kann. Ist es nicht erlaubt, muss der Reiseveranstalter darüber vor Vertragsabschluss informieren.
Rückzahlung des Reisepreises
Kommt es zu einem Rücktritt, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach Absage erstatten.
Preisminderung
Fällt auf der Kreuzfahrt pandemiebedingt ein zugesagter Hafen aus oder muss ein Landgang abgesagt werden, liegt ein Reisemangel vor, der zu einer Preisminderung berechtigt. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es dabei nicht an.
Quarantäne
Erkrankt der Urlauber während der Reise bzw. zeigt er typische Symptome einer Corona-Erkrankung, kann der Passagier an Bord isoliert werden.
Verstößt der Passagier gegen die Quarantäneanordnung, ist ein Verweis von Bord möglich, ebenso wenn der Gesundheitszustand des Passagiers eine Gefahr für ihn selbst darstellt und eine Weiterbehandlung an Land notwendig ist.
Kommt es zu der Situation, dass der Reisende an Land, etwa im Rahmen eines Ausfluges, unter Quarantäne gestellt wird und festsitzt, muss der Reiseveranstalter ihm Beistand leisten und beispielsweise auch Informationen über deutsche Behörden vor Ort oder auch über andere Reisemöglichkeiten erteilen.
Wird das ganze Schiff in einem Hafen unter Quarantäne gestellt, kann der Reisekunde den Vertrag kündigen. Er kann zwar nicht von Bord, aber er bekommt eine Teilerstattung des Reisepreises und muss vom Reiseveranstalter zum vereinbarten Ziel der Reise gebracht werden, sobald die Quarantäne aufgehoben wird.
Dieser Text ist in CRUCERO 02/2021 erschienen und wurde am 09.06.2021 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.
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