Jedermann kann sich online auf der Webseite des Auswärtigen Amts unter dem Menüpunkt „Sicher Reisen“ darüber informieren, welche Besonderheiten für ein Land gelten und wie sicher ein Reiseziel oder die Länder auf der Route einer Kreuzfahrt sind. Das Auswärtige Amt bietet dazu Informationen in drei Stufen an.
- Reisehinweise
Unter dieser Rubrik erhält man Informationen über aktuelle Einreisebestimmungen für ein Land, ebenso medizinische Hinweise (Impfbestimmungen u.a.) und Auskünfte zu straf- und zollrechtlichen Besonderheiten. - Sicherheitshinweise
Im Rahmen von Sicherheitshinweisen wird der Reisende über besondere Risiken in einem Land aufgeklärt. So kann auch der Hinweis erfolgen, dass auf Reisen in ein Land abgeraten wird. Die Sicherheitshinweise werden regelmäßig aktualisiert.
- Reisewarnung
Kommt es aufgrund einer besonderen Situation in einem Land zu einer Gefahrenlage für Leib und Leben oder muss mit erheblichen Beeinträchtigungen gerechnet werden, erfolgt seitens des Auswärtigen Amts eine Reisewarnung. Die Warnung beinhaltet den dringenden Appell Reisen in ein Land oder in eine Region zu unterlassen bzw. es erfolgt zugleich die Aufforderung, ein solches Land umgehend zu verlassen.
Die Gründe für Reisewarnungen, die eher selten ausgesprochen werden, sind vielfältig. Beispielsweise wird vor Reisen gewarnt, wenn es im Reiseland zum Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, Naturkatastrophen oder extremen Witterungsverhältnissen, Reaktorunfällen oder auch massiven Terroranschlägen kommt. In der derzeitigen Pandemielage wird eine Reisewarnung ausgesprochen, wenn die Zahlen der Corona-Infektionen in einem Land besonders hoch sind oder plötzlich rasant steigen.
Rücktritt vom Reisevertrag
Kommt es nach der Buchung einer Pauschalreise, also auch einer Kreuzfahrt, zu einer Reisewarnung, von der die Urlaubsreise zeitlich und örtlich betroffen ist, kann sich der Pauschaltourist darauf berufen und wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.
Der Reiseveranstalter darf keinerlei Stornokosten verlangen und muss den Reisepreis bzw. eine bezahlte Anzahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erstatten.
Eine Umbuchung oder einen Reisegutschein muss der Reisende nicht akzeptieren.
Kommt es während der Reise zu einer entsprechenden Situation verbunden mit einer Reisewarnung, kann die Reise abgebrochen werden. Der Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall den Reisenden weiterhin betreuen und soweit die Rückreise zum Heimatort mit zum Reisevertrag gehört, auch eine vorzeitige Rückreisemöglichkeit organisieren und ohne Mehrkosten anbieten.
Der Individualtourist, also derjenige der z.B. nur ein Hotel oder nur einen Flug gebucht hat, kann sich trotz Reisewarnung nicht kostenfrei vom Vertrag lösen, wenn die Reise in ein Land generell möglich bleibt.
Reisemangel
Wird eine Kreuzfahrtroute aufgrund einer Reisewarnung geändert und vereinbarte Ziele fallen aus, kann der Reisepreis gemindert werden.
Kommt es zu einer umfangreichen, d.h. erheblichen Änderung der vereinbarten Reiseleistung, kann der Reisekunde aus diesem Grund einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag erklären.
Reisen trotz Warnung
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist kein Reiseverbot, aber man sollte die Warnung unbedingt ernst nehmen. Wer aber dennoch reisen will, muss sich über die Gefahrenlage bzw. die besondere Situation und mögliche Beeinträchtigungen am Zielort bzw. auf dem Weg dorthin genau und tagesaktuell informieren.
Ein besonderes Augenmerk gilt den Reiseversicherungen. Viele Versicherer schließen beispielsweise Leistungen im Rahmen der Auslandskrankenversicherungen aus, wenn man in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht.
Krisenvorsorgeliste
Wen man in ein Land mit einer erhöhten Gefährdungslage reist, ist es ratsam, sich in die Krisenvorsorgeliste (ELEFAND) des Auswärtigen Amts einzutragen. Der Eintrag ist online möglich und kostet nichts. Falls erforderlich, können die jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen vor Ort mit dem in der Krisenvorsorgeliste eingetragenen Reisenden schnell Verbindung aufnehmen, um konsularische Hilfe und Unterstützung vorzunehmen.
Dieser Text ist in CRUCERO 01/2021 erschienen und wurde am 10.03.2021 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.
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Weitere Informationen
zum Reiserecht bei Kreuzfahrten kostenfrei unter: www.würzburger-tabelle.de