Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisestart von einer gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. Wer jedoch aus privaten Gründen die Reise absagt, muss Stornokosten bezahlen. In der Regel verlangt der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, entsprechende Stornostaffeln finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also im Kleingedruckten. Storniert der Reisekunde wenige Tage vor Reiseantritt können durchaus 90 Prozent des Reisepreises als Stornoentschädigung fällig werden.
Versicherungsschutz
Die Reiserücktrittskostenversicherung übernimmt in verschiedenen Fällen für den Reisekunden die Stornokosten, wenn die Reise seitens des Kunden storniert werden muss. Die Versicherung springt beispielsweise ein, wenn eine Reiseabsage erfolgt, weil der Versicherungsnehmer oder ein naher Angehöriger verstirbt oder eine unerwartet schwere Erkrankung erleidet. Zu den nahen Angehörigen gehören Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister.
Ein Versicherungsfall kann auch vorliegen, wenn es zu einer Impfunverträglichkeit kommt oder der Versicherungsnehmer plötzlich seinen Arbeitsplatz verliert. Kommt es aufgrund eines Feuers oder auch einer Überschwemmung zu einem größeren Schaden am Haus oder der Wohnung des Versicherten, liegt ebenfalls ein Versicherungsfall vor, wenn es nicht mehr zumutbar ist, die Reise anzutreten.
Unerwartete Erkrankung
Der häufigste Grund für einen Rücktritt des Kunden aus persönlichen Gründen ist eine Erkrankung vor Reisestart. Oftmals lehnen Versicherungen dann einen Versicherungsfall aber ab und es kommt zum Streit mit der Versicherung darüber, wie vorhersehbar die eingetretene Reiseunfähigkeit war.
Entscheidend ist, dass der Kunde den Nachweis erbringt, dass bei der Buchung die Reiseunfähigkeit nicht zu erwarten war. Das Amtsgericht München musste über folgenden Fall entscheiden:
Ein Versicherter, der an Dickdarmkrebs erkrankt war, stornierte seine Reise, da bei ihm nach Buchung ein weiteres Krebsleiden entdeckt wurde. Die Versicherung wollte die Stornokosten nicht bezahlen, da zum Buchungszeitpunkt bereits eine Grunderkrankung vorlag. Das Amtsgericht stellte sich aber auf die Seite des Versicherungsnehmers und sah einen Versicherungsfall für gegeben an (Az. 121 C 7132/00), da der neuentdeckte Befund unerwartet war.
Hingegen musste ein Versicherer in einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg (Az. 22 a C 57/04) keine Stornokosten übernehmen, bei dem ein Reisender eine Hüft-OP hatte und danach, obwohl er weiterhin Beschwerden hatte, eine Flusskreuzfahrt buchte und diese wegen einer erneuten OP an der Hüfte stornieren musste.
Wer erkrankt ist und eigentlich nicht reisefähig ist, darf nicht auf Genesung hoffen. So erging es einem Reisekunden vor dem Amtsgericht Köln (Az. 134 C 440/06), der nach einem Bandscheibenvorfall darauf vertraute, eine Flusskreuzfahrt doch noch durchführen zu können. Er trat von der Reise erst zurück, nachdem klar war, dass er nicht mehr reisefähig wird. Die Versicherung musste nur einen Teil der Stornokosten übernehmen.
Informationspflicht
Der Reiseveranstalter muss vor Abschluss des Reisevertrages den Kunden auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, kann das ein Rettungsanker bei einer kostenintensiven Stornierung sein, da sich der Reiseveranstalter ohne den Hinweis schadensersatzpflichtig macht.
Schnell reagieren
Kommt es zu einem Versicherungsfall, muss der Versicherungsnehmer die Reise sofort stornieren, sonst kann eine vertragliche Pflichtverletzung gegenüber der Versicherung vorliegen.
Eine Versicherung durfte zu Recht Leistungen verweigern, weil ein Ehepartner eine Kreuzfahrt erst 13 Tage nach dem Tod des anderen storniert hat (Amtsgericht München, Az. 233 C 26770/14).
Reiseabbruch
Für den Fall, dass während der Reise beim Reisekunden eine Situation eintritt, die einen Reiseabbruch notwendig macht (z.B. schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers oder eines nahen Angehörigen), besteht über eine Reiseabbruchversicherung in vielen denkbaren Fällen ein Versicherungsschutz.
Die Versicherung übernimmt dann etwa zusätzliche Rückreisekosten entsprechend der gebuchten Beförderung und auch Ersatz für gebuchte aber aufgrund des Reiseabbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen.
Eine solche Versicherung kann oftmals im Paket mit einer Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen werden.
Außergewöhnliche Umstände
Kommt es nach der Buchung der Kreuzfahrt aufgrund von sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen dazu, dass eine Reise erheblich beeinträchtigt wird oder gar eine Gefahrenlage besteht, kann der Reisekunde kostenfrei von der Kreuzfahrt zurücktreten. Solche Gründe können zum Beispiel Naturkatastrophen, Reaktorunfälle, Kriege und kriegsähnliche Zustände sein.
Eine solche Situation muss aber zum Zeitpunkt des Rücktritts feststehen oder höchst wahrscheinlich sein.
Ebenso kann der Reisekunde kostenfrei von der Kreuzfahrt zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter nach Abschluss des Reisevertrages mitteilt, dass es zu erheblichen Änderungen der Reiseleistungen kommt. Das kann beispielsweise eine umfangreiche Routenänderung oder auch ein unzumutbarer Schiffswechsel sein.
Übertragung
Statt eines Rücktritts kann der Reisekunde versuchen, seinen Reisevertrag auf eine dritte Person zu übertragen, um so eine kostspielige Stornierung abzuwenden. Diese Möglichkeit sieht das Reisevertragsrecht ausdrücklich vor und über diese Möglichkeit muss der Reiseveranstalter den Kunden informieren. Der Reiseveranstalter kann der Übertragung nur widersprechen, wenn sie zu kurzfristig ist oder die Ersatzperson die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Entstehen durch die Vertragsübertragung Mehrkosten, so kann der Reiseveranstalter diese dem Reisekunden oder auch der Ersatzperson auferlegen, soweit die Kosten angemessen und nachvollziehbar sind.
Fazit
Ist eine Kreuzfahrt sehr teuer oder liegt zwischen Buchung und Reisestart ein langer Zeitraum, ist eine Reiserücktrittskostenversicherung sehr zu empfehlen. Die Angebote der Versicherungsbranche sind umfangreich und man sollte sich Zeit nehmen, die Versicherungsleistungen und Bedingungen miteinander zu vergleichen.
Viele Versicherungen bieten auch einen kombinierten Versicherungsschutz für den Rücktritt und Reiseabbruch an.
Dieser Text ist in CRUCERO 04/2024 erschienen und wurde am 06.12.2024 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.