Die aktuelle Streik-Lage an deutschen Flughäfen spitzt sich zu. Noch bis heute Abend streikt die Lufthansa-Tochter Discover Airlines, nun wurde ein weiterer Streik angekündigt. Ver.di hat für kommenden Mittwoch das Bodenpersonal der Lufthansa dazu aufgerufen, die Arbeit für 24 Stunden niederzulegen. Der Streik soll um 4.00 Uhr morgens an den Flughäfen Frankfurt, München, Hamburg, Berlin und Düsseldorf beginnen.
Derzeit rechnet die Lufthansa mit etwa 100.000 betroffenen Passagieren. Um Unsicherheiten bei Urlauber:innen zu vermeiden, klärt Fluggastrechteexpertin Nina Staub von AirHelp Flugreisende über ihre Rechte auf: „Viele Reisende aus Deutschland werden am Mittwoch ihre Flüge an den fünf betroffenen Flughäfen nicht wie geplant antreten können. Bei Verspätungen von über drei Stunden oder Ausfällen haben sie Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro.”
Diese Rechte haben Passagiere
Ferner haben Passagiere ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss in diesem Fall von der Lufthansa selbst umgesetzt werden. Wird die Airline nicht von sich aus tätig, sollten betroffene Passagiere eine Frist auf drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit setzen.
Wird die Aufforderung dennoch nicht erfüllt, können Reisende eigene Alternativen suchen und die Kosten der Airline in Rechnung stellen.
Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 1.500 Kilometern muss die Lufthansa den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Zudem müssen zwei Telefonate oder die Versendung von zwei E‑Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf muss die Fluggesellschaft sogar auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen.
Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.
Streiks des eigenen Personals führen zu Entschädigungszahlungen
Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks des Airline-Personals gehören nicht dazu. In einem Rechtsstreit konnte AirHelp die Richter des Europäischen Gerichtshof davon überzeugen, dass Fluggesellschaften ihre Kundinnen und Kunden bei Streikfolgen des eigenen Personals entsprechend entschädigen müssen.