Auf der griechischen Insel Rhodos und in vielen weiteren beliebten Reiseregionen in Südeuropa wüteten im Juli 2023 verheerende Waldbrände. Tausende Urlauber mussten evakuiert werden und ihre Reise abbrechen. Andere konnten den Urlaub gar nicht erst antreten, weil Reisen vom Veranstalter gestrichen wurden.
Naturereignisse, wie Waldbrände, schwere Stürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche und Hoch- oder Niedrigwasser können auch eine Hochsee- oder Flusskreuzfahrt betreffen.
Rücktritt durch den Kunden
Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise und der Kunde genießt den vollen Schutz des Reisevertragsrechts. Generell gilt für Pauschalreisen, kommt es am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe zu einer akuten Gefahrenlage oder sind erhebliche Beeinträchtigungen gegeben oder zu erwarten, kann ein Pauschaltourist den kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erklären.
Die besonderen Verhältnisse müssen aber zum Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts feststehen oder höchstwahrscheinlich sein. Wenn der Reisekunde zu früh den Rücktritt erklärt, obwohl noch gar nicht absehbar ist, ob zum Zeitpunkt der Reise noch eine Gefahrenlage besteht oder erhebliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, kann der Reiseveranstalter Stornokosten verlangen.
Bei einer Kreuzfahrt ist ein solches Szenario denkbar, wenn der Start- oder Zielhafen in einem Krisengebiet liegt oder auf der Route erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Gehört die Fluganreise mit zum Reisevertrag und kann der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden, kann der Urlauber ebenfalls kostenfrei zurücktreten, obwohl die Kreuzfahrt als solche womöglich gar nicht tangiert ist.
Schlechter gestellt sind Kreuzfahrer, die die Fluganreise separat gebucht haben. Kann der Flug zum Schiff nicht durchgeführt werden, weil etwa am Abflughafen ein Sturm tobt, berührt das den Reisevertrag über die Kreuzfahrt nicht. Verpasst der Urlauber das Schiff oder sagt er die Reise ganz ab, fällt es in sein Kostenrisiko.
Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen bzw. gefährden, kann auch der Reiseveranstalter vor Reisestart den Rücktritt vom Vertrag erklären. In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den vollständigen Reisepreis an den Reisekunden erstatten. Einen Reisegutschein oder eine Umbuchung auf eine andere Kreuzfahrt muss der Reisekunde nicht akzeptieren.
Änderung der Reiseziele
Naturkatastrophen können auch dazu führen, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn oder während der Kreuzfahrt eine Routenänderung erklärt. Der Ausfall zugesagter Häfen stellt einen Reisemangel dar, der zur Minderung berechtigt, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt.
Wird vor Reisestart eine Änderung erklärt, kann der Kunde kostenfrei zurücktreten, wenn die Änderungen erheblich sind. Fallen auf einer längeren Kreuzfahrt aber nur wenige Häfen von einer Vielzahl von Zielen aus, liegt zwar ein Reisemangel vor, doch wird die Erheblichkeitsschwelle zum kostenfreien Rücktritt in vielen Fällen nicht überschritten sein. Es kommt auf die Bewertung des jeweiligen Einzelfalles an.
Reiseabbruch im Katastrophenfall
Kommt es während einer Pauschalreise zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. zu großen Gefahren, kann der Urlauber die Reise kündigen. Gehört der Rückflug mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter für eine zeitnahe Rückbeförderung sorgen. Anfallende Mehrkosten trägt der Reiseveranstalter. Für den ausgefallenen Teil der Reise kann der Urlauber zudem eine Teilrückerstattung des Reisepreises verlangen; einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude hat er aber nicht.
Reisende, die ihren Rückflug nicht in den Reisevertrag einbezogen, sondern gesondert gebucht haben, müssen ihren Ersatzflug selbst bezahlen.
Unvorhergesehene Rückreise
Verzögert sich der zur Kreuzfahrt gehörende Rückflug aufgrund der Naturkatastrophe, muss der Reiseveranstalter kostenfrei Hilfe leisten. Bis zu einer Dauer von 3 Tagen muss er eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung stellen. Für Reisende mit eingeschränkter Mobilität oder Schwangere gibt es keine zeitliche Begrenzung, sofern sie mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn auf ihre besonderen Bedürfnisse hingewiesen haben. Kommen für den Rückflug die EU-Fluggastrechte zur Anwendung, muss die Airline ebenfalls eine kostenfreie Unterbringung inkl. Verpflegung anbieten.
Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge ab der EU und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat. Bei Anwendung der EU-Fluggastrechte hat der Reisende folglich zwei Ansprechpartner, wenn der Rückflug Teil des Reisevertrages ist. Eine zeitliche Begrenzung der kostenfreien Hilfeleistungen gibt es im Rahmen der EU-Fluggastrechten weder für die Fluggesellschaft noch den Reiseveranstalter.
Wetterbedingungen als Rücktrittsgrund
Witterungsbedingungen wie beispielsweise kürzlich die Hitzewelle in Teilen Südeuropas oder auch unruhige See fallen unter das allgemeine Lebensrisiko. Hohe Temperaturen auf der Route einer Kreuzfahrt oder auch schlechtes Wetter ohne konkretes Sicherheitsrisiko stellen daher keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, der zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
Reiserücktrittskostenversicherung bei Naturkatastrophen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, die die Stornokosten übernimmt, greift nur, wenn der Urlauber eine Reise aufgrund von unerwarteten individuellen Risiken und Gründen nicht antreten kann bzw. ein Antritt der Reise nicht zumutbar ist. Dazu zählen beispielsweise eine plötzliche Erkrankung des Urlaubers, der Tod des Reisenden oder eines nahen Angehörigen oder auch der Einbruch oder Brand in der eigenen Wohnung. Sorgen oder Ängste, zu einem gebuchten Ziel zu reisen, oder extreme Wetterbedingungen sind kein Versicherungsfall. Gleiches gilt für eine Reiseabbruchversicherung.